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Geschichte und rechtliche Grundlagen

Die Krebsregistrierung wurde in Baden-Württemberg erstmals 1994 – zunächst mit rein epidemiologischem Schwerpunkt – gesetzlich verankert. Mit der Neuauflage des Landeskrebsregistergesetzes (LKrebsRG) 2006 wurde die Grundlage für eine flächendeckende Erfassung von Krebserkrankungen in Baden-Württemberg geschaffen. Mit Inkrafttreten der Krebsregisterverordnung in 2009 begann die Meldepflicht in Baden-Württemberg.

Das im Jahr 2013 verabschiedete Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) verpflichtete jedes Bundesland, ein flächendeckendes klinisches Krebsregister zu führen. Um die Regelungen des KFRG auf Landesebene umzusetzen, wurde 2016 das Landeskrebsregistergesetz (LKrebsRG) Baden-Württembergs angepasst und weiterentwickelt.

1994: Inkrafttreten des Landeskrebsregistergesetzes (LKrebsRG)

Am 07.02.1994 tritt das erste LKrebsRG in Kraft (geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2000). Auf dieser Grundlage wird daraufhin das erste Krebsregister Baden-Württemberg eingerichtet. Das Register dokumentiert zunächst in drei, später in etwa der Hälfte der Landkreise und arbeitet nach dem Prinzip des Melderechts. Das heißt, Ärzt:innen dürfen die Krebsfälle melden, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Aufgrund struktureller Mängel und einer unbefriedigenden Erfassung wird das Krebsregister im Jahr 2004 geschlossen und eine Überarbeitung des Gesetzes in Angriff genommen.

2006: Verabschiedung des überarbeiteten LKrebsRG

2006 wird das überarbeitete Landeskrebsregistergesetz verabschiedet. Dieses umfasst u.a. die Einführung einer Meldepflicht mit dem Ziel einer flächendeckenden vollzähligen Erfassung.

2009: Inkrafttreten der Landeskrebsregisterverordnung (KrebsRVO)

Am 20.03.2009 tritt die Landeskrebsregisterverordnung in Kraft.

2009–2011: Stufenweise Einführung der Meldepflicht

In einem dreistufigen Aufbauverfahren wird über drei Jahre hinweg die Meldepflicht für alle onkologisch tätigen Ärzt:innen eingeführt:

  • Stufe I:
    Seit Januar 2009 sind alle Ärzt:innen sowie Zahnärzt:innen an einem Tumorzentrum (TZ) oder onkologischen Schwerpunkt (OSP) in Baden-Württemberg verpflichtet, Informationen über Krebsneuerkrankungen an das Krebsregister Baden-Württemberg zu melden.
  • Stufe II:
    Seit Juli 2011 besteht für alle Ärzt:innen sowie Zahnärzt:innen an Krankenhäusern und in Pathologie-Einrichtungen eine Meldepflicht.
  • Stufe III:
    Seit Oktober 2011 sind alle niedergelassenen Ärzt:innen sowie Zahnärzt:innen meldepflichtig.

2013: Inkrafttreten des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes

Am 09.04.2013 tritt das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) in Kraft. Seither ist jedes Bundesland verpflichtet, ein flächendeckendes klinisches Krebsregister zu führen. Um die Daten bundesweit vergleichen zu können, muss jedes Krebsregister seine Daten nach dem einheitlichen onkologischen Basisdatensatz erfassen.

2016: Novellierung des Landeskrebsregistergesetzes

Um die Regelungen des KFRG auf Landesebene umzusetzen, wird das Landeskrebsregistergesetz (LKrebsRG) Baden-Württembergs 2016 novelliert und weiterentwickelt. Zusammen mit der im Jahr 2022 angepassten Krebsregisterverordnung bildet es heute die rechtliche Grundlage der Krebsregistrierung in Baden-Württemberg.

Weitere Informationen zu den Strukturen und den Aufgaben der einzelnen Registerteile finden Sie unter Organisation des Krebsregisters.