Home Meldende Meldeprozess

Informationen zur Meldung

Die Meldungen an das Krebsregister Baden-Württemberg (KRBW) erfolgen online über das Meldeportal. Voraussetzung ist, dass die Patient:innen über die Meldung informiert wurden.

Patient:innen informieren

Als Meldende:r ist es Ihre Aufgabe, die Patient:innen zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Meldung zu informieren. Dazu händigen Sie das Informationsblatt für Patient:innen aus, das in verschiedenen Sprachen unter Unterlagen und Infomaterial zur Verfügung steht. Bitte beachten Sie, dass nur das deutschsprachige Formular rechtsverbindlich ist. Deshalb müssen Sie dieses in jedem Fall (zusätzlich) aushändigen. Nach erfolgter Information der Patient:innen dokumentieren Sie dies bitte im Tumordokumentationssystem oder in der Patient:innen-Akte.

Die Patient:innen haben jederzeit die Möglichkeit, der Speicherung und Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das KRBW zu widersprechen. Diesen Widerspruch dokumentieren Sie als Meldende:r schriftlich und leiten ihn an die Vertrauensstelle weiter. Wurde die Datenlöschung bestätigt, teilen Sie dies bitte den Betroffenen mit,

Daten übermitteln

Über das Meldeportal des KRBW können Meldungen auf zwei Wegen übermittelt werden:

  1. Export über eine Schnittstelle
  2. manuell über das Erfassungsmodul

Die Wahl des Übermittlungswegs ist abhängig von den technischen Gegebenheiten in Ihrer Einrichtung

Melden über Schnittstelle

Eine Schnittstelle ermöglicht es, Krebsdaten direkt aus Ihrem Dokumentationssystem zu exportieren und die dabei generierte Datei (xml-Datei) über das Meldeportal hochzuladen. Schnittstellen stehen für die folgenden Systemarten zur Verfügung:

  • Tumordokumentationssystem (TDS)
  • Pathologieinformationssystem (PAIS)
  • Praxisverwaltungssystem (PVS)
  • Mammografie-Screening (MaSc)

Ob Ihr System die Meldung via Schnittstelle anbietet, erfahren Sie von Ihrem Softwarehersteller.

Melden über das Erfassungsmodul

Alternativ zur Meldung über eine Schnittstelle können Sie die Daten auch über das Online-Erfassungsmodul im Meldeportal manuell eingeben. Entsprechende Schulungsunterlagen finden Sie hier.

Daten überprüfen

Bevor eine Schnittstellendatei an das KRBW übermittelt wird, wird sie formal überprüft (Schemavalidierung). Zusätzlich lassen sich die enthaltenen Daten über einen sogenannten Prüflauf inhaltlich validieren. Sollten Fehler auftreten, können Sie diese im System korrigieren und eine aktualisierte Exportdatei hochladen.
Bevor die Daten an das KRBW übermittelt werden, werden sie formal überprüft (Schemavalidierung). Zusätzlich lassen sich die Daten über einen sogenannten Prüflauf inhaltlich validieren. Sollten Fehler auftreten, können Sie diese im System korrigieren und eine aktualisierte Exportdatei hochladen.

Bei Erfassungsmodulmeldern finden diese Prozesse im Hintergrund statt.

 

Gesetzliche Meldepflicht

Für niedergelassene Ärzt:innen besteht eine Meldepflicht aller onkologischen Fälle, sofern diese im Rahmen ihrer eigenen ärztlichen Tätigkeit neu anfallen (§ 4 LKrebsRG).

Meldepflichtige Personen

Meldepflichtig ist, wer eine Krebserkrankung diagnostiziert, behandelt, Nachsorge-Untersuchungen durchführt oder den Tod von Patient:innen mit oder nach einer Krebserkrankung feststellt. Ärzt:innen, die im Rahmen der Erhebung einer Anamnese von einer Krebserkrankung erfahren, aber nicht selbst in die Behandlung oder Nachsorge der Krebserkrankung eingebunden sind, müssen nicht melden.

Meldeanlässe

Meldepflichtig sind folgende Informationen zu Krebserkrankungen mit einem Erstdiagnose-Datum ab 01.01.2009:

  • Diagnose
  • Therapie
  • Tumorkonferenzen
  • Metastasen und Rezidive
  • Nachsorge (als Verlaufsmeldung)
  • Tod (als Verlaufs- bzw. Todesmeldung)
    Wichtig: Bei Feststellung des Todes muss eine Meldung auch dann übermittelt werden, wenn das Erstdiagnose-Datum vor 2009 liegt.

Meldefrist

Meldungen zu Meldeanlässen, die im Rahmen Ihrer ärztlichen Tätigkeit neu anfallen, müssen spätestens im Folgequartal nach Leistungserbringung übermittelt werden.

Meldezeitpunkt

Der Zeitpunkt der Meldungen in der Behandlungsabfolge wird wie folgt festgelegt:

  1. Eine Diagnosemeldung erfolgt, wenn die Diagnose hinreichend klinisch oder histologisch gesichert ist.
  2. Eine Therapiemeldung erfolgt, bei Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (insbesondere einer Strahlentherapie oder systemischen Therapie), beziehungsweise zum Therapiezeitpunkt (insbesondere bei einer Operation).
  3. Eine Verlaufsmeldung erfolgt
    a)  nach jeder Nachsorgeuntersuchung einmal für jedes Quartal, auch bei Fortbestehen einer Vollremission,
    b)  bei Änderung des Tumorgeschehens und
  4. Eine Todesmeldung erfolgt bei Feststellung des Todes.

Verstoß gegen Meldepflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 LKrebsRG eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgibt, handelt ordnungswidrig. Als Konsequenz droht ein Bußgeldverfahren.

Gerne unterstützen wir Sie auch persönlich:

Katharina Graf

Teamleitung
Datenmanagement

graf@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-200

Birkenwaldstraße 149
70191 Stuttgart

David Kern

medizinische Dokumentation
 

david.kern@drv-bw.de
Telefon: 0721 825-79015

Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe