Am Krebsregister beteiligen: Warum?
Hier finden Sie kurz zusammengefasst Informationen, die speziell für die Meldergruppe der niedergelassenen Ärzte relevant sind.
Für niedergelassene Ärzte besteht seit dem 1.10.2011 Meldepflicht für Erstdiagnosen mit Diagnosedatum ab diesem Stichtag sowie für neu anfallende Daten zu Therapie und Verlauf von Erkrankungen mit Erstdiagnosedatum ab dem 01.01.2009.
Meldepflichtig ist nur, wer eine Krebserkrankung diagnostiziert, behandelt oder Kontrolluntersuchungen durchführt. Ärzte, die im Rahmen der Erhebung einer Anamnese von einer Krebserkrankung des betreffenden Patienten erfahren, aber nicht selbst in die Behandlung oder Nachsorge der Krebserkrankung eingebunden sind, müssen nicht melden.
Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn der Patient für einen einmaligen diagnostischen Eingriff - z. B. zur Endoskopie beim Gastroenterologen oder zur PE beim Chirurgen - überwiesen wurde und dort wegen noch ausstehender histologischer Diagnose kein Aufklärungsgespräch stattfinden konnte. Hier ist es im weiteren Verlauf nicht nur Aufgabe des Hausarztes das Aufklärungsgespräch zu führen, sondern auch auf den Meldevorgang und das Widerspruchsrecht des Patienten hinzuweisen (weitere Angaben siehe unten). Anschließend hat ein regulärer Meldevorgang durch den Gastroenterologen bzw. Chirurgen über das Meldeportal zu erfolgen.
Die zu meldenden Daten sind im Datenkatalog spezifiziert.
Voraussetzung für die Meldung an das Krebsregister ist jeweils die in der Regel vorher durchgeführte Patienteninformation.
Aufgrund der Vorgaben aus der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 und dem Schiedsspruch vom 24.02.2015 erfolgt eine Anpassung der Meldevergütung auch in Baden-Württemberg. 2015 konnte bereits eine Übergangslösung mit den Kassen getroffen werden.
Nach Übereinkunft mit den Krankenkassen und dem Sozialministerium stellen sich die neuen Vergütungsregelungen für Meldungen ans Krebsregister Baden-Württemberg wie folgt dar:
Als vollständige Meldung bis einschließlich 2015 gelten alle Meldungen, welche die in § 2 Abs.1 Buchstaben a) bis d) der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 (abrufbar beim GKV-Spitzenverband) genannten Angaben enthalten, soweit diese Angaben durch das Krebsregister Baden-Württemberg angenommen werden können, sowie alle Meldungen, die den bisherigen Regelungen zur Aufwandsentschädigung entsprechen.
Ab 2016 werden für eine vollständige vergütungsfähige Meldung gemäß Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 und LKrebsRG folgende Inhalte gefordert:
Diagnosemeldung | Verlaufsmeldung | Therapiemeldung |
---|---|---|
Name | Name | Name |
Vorname | Vorname | Vorname |
Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht |
Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum |
PLZ/Ort | PLZ/Ort | PLZ/Ort |
Straße/HNr. | Straße/HNr. | Straße/HNr. |
Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer |
Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer |
meldende Institution | meldende Institution | meldende Institiution |
Tumordiagnose (ICD-10) | Untersuchungsdatum | Operationsdatum |
Diagnosedatum | durchgeführte Prozedur | |
Hauptlokalisation | Gesamtbeurteilung des Tumorstatus / Tumorgeschehen | |
Tumorstadium (mindestens) cTNM bzw. andere Klassifikation (abhängig von Tumorart) | ||
Angaben zum histopathologischen Befund (sofern vorliegend) |
Tabelle 1: vergütungsrelevante Felder in verschiedenen Meldungstypen
Therapiemeldung (Strahlentherapie) | Therapiemeldung (systemische Therapie) | Pathologiemeldung |
---|---|---|
Name | Name | Name |
Vorname | Vorname | Vorname |
Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht |
Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum |
PLZ/Ort | PLZ/Ort | PLZ/Ort |
Straße/HNr. | Straße/HNr. | Straße/HNr. |
Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer |
Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer |
meldende Institution | meldende Institution | meldende Institiution |
Behandlungsbeginn | Behandlungsbeginn | Datum der Histologie |
Zielgebiet * | Substanz* | histolog./zytolog. Diagnose |
Intention (z.B. palliatirv, neoadjuvant) | Intention (z.B. palliativ, neoadjuvant) | Grading (sofern absehbar) |
Tumorstadium: pTNM bzw. andere Klassifikationen (z.B. AnnArbor, FIGO, abhängig von Tumorart) |
Tabelle 1: vergütungsrelevante Felder in verschiedenen Meldungstypen; *siehe unten
Die Aufwandsentschädigung für Meldungen ans Krebsregister Baden-Württemberg richtet sich sowohl nach dem Diagnose- und Leistungsdatum als auch nach dem Zeitpunkt des Meldungseingangs im Krebsregister und stellt sich wie folgt dar:
| Meldedatum | ||
Diagnose- bzw. Leistungserbringungsdatum |
| 01.07.2015 | 01.01.2016 |
bis 31.12.2014 | alte Vergütung | alte Vergütung | alte Vergütung |
01.01.2015 bis 30.06.2015 | alte Vergütung | Übergangsvergütung | Übergangsvergütung |
ab 01.07.2015 | - | Übergangsvergütung | neue Vergütung |
|
|
|
|
| alte Vergütung | Übergangsvergütung | neue Vergütung |
Diagnosemeldung | 2,00 € | 9,00 € | 18,00 € |
Therapiemeldung | 1,00 € | 2,50 € | 5,00 € |
Verlaufsmeldung (einschl. abschl. Verlaufsmeldung) | 1,00 € | 4,00 € | 8,00 € |
Pathologiemeldung (Erstmeldung) | 1,00 € | 2,00 € | 4,00 € |
Pathologiemeldung (Folgemeldung) | 0,50 € |
|
|
Tabelle 2: Vergütungsregeln und Höhe der Vergütungsbeträge
Folgende Sonderregelungen sind zu berücksichtigen:
- Bis zur Meldung im ADT-GEKID-Datensatz, der ab 01.07.2016 im Krebsregister Baden-Württemberg angenommen werden kann, sind die mit * gekennzeichneten Angaben in Tabelle 1 im Freitextfeld anzugeben.
- Bei Diagnosemeldungen mit Meldedatum zwischen dem 01.01.2016 und dem 30.06.2016, zu denen bereits Diagnosemeldungen im Krebsregister Baden-Württemberg vorliegen und die keinen weiteren Sachgehalt enthalten, richtet sich die Meldevergütung für diese zusätzlichen Diagnosemeldungen nach der Regelungen für die Aufwandsentschädigung, die zum 31.12.2014 in Kraft war („alte Vergütung“). Ab dem 01.07.2016 werden diese Meldungen nicht mehr vergütet.
- Ein Anspruch auf Meldungsvergütung besteht nur bei Angabe der Versichertenangaben. Sie werden jetzt zunächst stichprobenartig und ab 01.07.2016 vollumfänglich geprüft. Bei Patienten, die nicht gesetzlich versichert sind, ist die Angabe von Ersatzcodes für bestimmte Versicherten-gruppen geplant, die aber noch einer bundesweiten Abstimmung bedürfen. Ab 01.01.2017 ist bei privatversicherten Patienten die Angabe der PKV obligat. In der Erfassungsanwendung werden wir die entsprechenden Versicherungsunternehmen hinterlegen, für Schnittstellenmelder werden wir Listen mit den IK-Nummern der Versicherungsunternehmen zur Verfügung stellen.
- Für Pathologiemeldungen gilt, dass sich Diagnose, Grading und Stadium aus dem übermittelten Befundtext erschließen lassen müssen.
Mit Beginn der Meldepflicht am 1.10.2011 müssen alle Patienten über ihre Meldung durch Aushändigung des Patienteninformationsblattes unterrichtet werden. Dieser Schritt sollte erst nach abgeschlossener Diagnostik im Rahmen eines Aufklärungsgespräches geschehen. Es ist keine schriftliche Einwilligung erforderlich, jedoch muss über die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden. Die Patientenunterrichtung ist nach hausinternen Standards zu dokumentieren. Als Hilfestellung steht hierfür ein Vordruck zur Verfügung.
Die Information muss pro Tumor erfolgen.
In zwei Ausnahmefällen kann die Patientenunterrichtung unterbleiben: wenn eine Unterrichtung aus ärztlicher Sicht nicht angeraten ist oder der Patient kurzfristig verstorben ist.
Im Meldeportal des Krebsregisters steht die sogenannte Erfassungsanwendung zur Verfügung. Hier können alle erforderlichen Daten mit Hilfe von Eingabemasken übermittelt werden.
Zusätzliche Unterstützung bietet die Verwendung Ihrer Abrechnungsdatei. Diese kann genutzt werden, um eine Doppelerfassung der Personenangaben zu vermeiden.
Eine ausführliche Darstellung zu dem Meldevorgang mit Hilfe des Erfassungsmoduls finden sie hier in Form einer Präsentation oder als Video.
Soll die Abrechnungsdatei (auch .con Datei) unterstützend eingesetzt werden, so wenden Sie sich vorab an Ihren PVS Hersteller, um einen sicheren Umgang mit dieser Datei innerhalb Ihrer Systemumgebung zu gewährleisten.
Verfahren:
Der Melder stellt auf seinem Rechner eine .con Datei bereit. Ein Java Applet des Meldeportals analysiert diese Datei lokal auf dem Rechner des Melders, erstellt anhand von ICD-Codes oder Abrechnungsziffern, die auf eine Krebsdiagnose oder -behandlung hinweisen, Meldungsentwürfe, die dann vom Melder bearbeitet werden können. Die hieraus erstellten Meldungen werden schließlich verschlüsselt über das Meldeportal ans Krebsregister übermittelt. Das Krebsregister hat zu keiner Zeit Einblick in die Abrechnungsdaten des Melders.
Eine ausführliche Darstellung zu dem Meldevorgang mit Hilfe der Abrechnungsdatei finden sie hier in Form einer Präsentation.
In Baden-Württemberg wird in allen Mammographie Screening Einheiten flächendeckend die Software MaSc eingesetzt. Mit der neuesten Version ist es möglich, Meldungen and das Krebsregister abzusetzen. Die Schnittstelle ist abgenommen.
Für Sie als Melder besteht ein großer Nutzen des KRBW darin, dass Sie für alle Patienten, zu denen Sie Daten gemeldet haben, die im Register verfügbaren Daten einsehen können. Dadurch erhalten Sie einen sektorenübergreifenden Überblick über den Krankheits- und Behandlungsverlauf Ihrer Patienten. Die Rückmeldungen können Sie ebenfalls über das Meldeportal des Krebsregisters abrufen.