Meldepflicht
Gemäß §3 Krebsregisterverordnung sind Verlaufsmeldungen nach jeder Nachsorgeuntersuchung, auch bei Fortbestehen einer Vollremission oder nach Erhalt einer neuen Nachsorgeinformation (zum Beispiel aus externem Arztbrief) zu melden. Verlaufsmeldungen mit gleich lautender Information sind höchstens einmal pro Quartal zu übermitteln.
Der abschließende Verlaufsdatensatz soll gemeldet werden nach dem Tod des Patienten/der Patientin in der meldenden Einrichtung oder wenn der Patient nicht mehr auffindbar ist (lost to follow-up). Verlaufsmeldungen aus einem Abgleich des Melders mit den Meldebehörden sind nicht an das Krebsregister zu übermitteln.
Alle Patienten, die in Baden-Württemberg behandelt werden, sind zu melden. Bei ausländischen Patienten ist mindestens das Wohnland der Adresse anzugeben. Weitere Adressangaben sind optional.
In keinem Fall darf hier die deutsche Gastadresse angegeben werden. Dies führt zu verfälschten Auswertungen bei den Inzidenzberechnungen.
Das Krebsregister hat die Aufgabe, fortlaufend und einheitlich personenbezogene Daten über das Auftreten von Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien und bestimmten gutartigen Tumoren zu verarbeiten.
Ziel eines Krebsregisters ist es, eine valide Datengrundlage für die Qualitätssicherung in der Krebsfrüherkennung, -diagnose und -behandlung und für die Krebsepidemiologie bereitzustellen.
Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn alle Diagnose-, Pathologie-, Therapie- und Verlaufsdaten innerhalb des Folgequartals nach Auftreten eines Meldeanlasses gemeldet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 LKrebsRG eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgibt. Als Konsequenz droht ein Bußgeldverfahren.
Meldungen zu Diagnose, Therapie und Verlauf müssen im Folgequartal des jeweiligen Falldatums an das Krebsregister übermittelt werden.
Laut LKrebsRG §4 Abs. 1 sind alle im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit neu anfallenden Daten zu melden, auch nach Beendigung der Nachsorge nach Leitlinie. Diese Meldungen werden bei vollständiger und korrekter Übermittlung vergütet.
Für eine vergütungsfähige Meldung müssen bei der Angabe der Identitätsdaten neben Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse in jedem Fall die Versichertendaten enthalten sein. Diese sehen folgendermaßen aus:
Versichertennummer: 10-stellige Angabe, alphanumerisch (z. B. A123456789), bleibt dauerhaft gleich.
Krankenkassen-IK-Nummer: 9-stellige Angabe, rein numerisch
Beide Angaben sind auf der Gesundheitskarte des Patienten zu finden.
Liegen Ihnen keine Versichertenangaben vor, so ist im Feld der Krankenkassen-IK-Nummer ein entsprechender Ersatzcode zu wählen. Die Angabe der Versichertennummer ist dann icht erforderlich.
Es sind alle Daten zu einer Krebsdiagnose zu übermitteln, wenn die Diagnose in Ihrer Einrichtung gestellt, eine Therapie oder Nachsorge durchgeführt oder der Tod festgestellt wurde. Ärzte sind verpflichtet, die Angaben zu übermitteln, soweit diese im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit neu anfallen (LKrebsRG §4).
Diagnosen, die nicht selbst gestellt wurden, sind nicht meldepflichtig.
Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden.
Wenn Sie die Versichertenangaben zu Patienten, die bereits früher ohne Versichertenangaben gemeldet wurden, nachtragen möchten, müssen die Identitätsdaten überarbeitet werden. Hierzu rufen Sie die Tumorhistorie des Patienten durch Eingabe der Referenznummer in der Übersicht auf. In der Kopfzeile rechts neben den Angaben zum Patienten können Sie die Personendaten mit dem Befehl “ändern” zur Überarbeitung aufrufen. Alle fehlenden Pflicht- sowie die Versichertenangaben können hier eingetragen bzw. ergänzt werden.
Für die Meldung der Krebsfälle ist der elektronische Übertragungsweg vorgeschrieben. Das Krebsregister Baden-Württemberg stellt dafür online das Meldeportal zur Verfügung. Ein anderer Meldeweg ist nicht möglich. Weitere Informationen zu den verschiedenen Meldeverfahren über das Meldeportal finden Sie unter der Rubrik „Melder/Ärzte“ --> „Neuer Melder“ --> „Meldeverfahren“.
Ja, das Krebsregister führt Ihre und die Meldungen des Pathologen zusammen und kann so die bestmöglichen Informationen zum Patienten erhalten. Nur durch die Kombination aller Meldungen, insbesondere auch Meldungen zur Therapie und zum Verlauf, kann ein vollständiges Bild der Tumorerkrankung und ihrer Behandlung im Krebsregister entstehen.
Wenn absehbar ist, dass in Ihrer Klinik/Praxis keine Krebsdiagnosen anfallen, brauchen Sie zunächst nichts zu unternehmen. Eine Registrierung als Melder ist vorerst nicht erforderlich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Sie mit Blick auf möglicherweise in Zukunft anfallende Krebsdiagnosen wie auch bei der Ausstellung des Leichenschauscheins im Falle eines Krebspatienten grundsätzlich der Meldepflicht nach den Vorschriften des Landeskrebsregistergesetzes unterliegen. Sie können sich jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt als Melder registrieren lassen, wenn bei Ihnen Krebsdiagnosen neu anfallen oder behandelt werden.
Der Arzt oder Zahnarzt hat den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zu unterrichten und Ihm das vom Krebsregister zur Verfügung gestellte Patienteninformationsblatt auszuhändigen. Die Unterrichtung hat in der Regel vor der Meldung zu erfolgen. Die Information des Patienten über die Meldung und über sein Widerspruchsrecht dient dazu, dem Patienten eine freie und informierte Entscheidung über die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Patientenunterrichtung wurde vom Gesetzgeber bewusst der ärztlichen Praxis überlassen. Die Patienteninformation kann an nicht-ärztliche Mitarbeiter delegiert werden, wenn der meldende Arzt sicherstellen kann, dass die Vorschriften des Landeskrebsregistergesetzes bei dieser Patienteninformation beachtet werden. Die Delegation befreit den Arzt nicht von seiner Haftung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Patienteninformation. Da die individuelle mündliche Information des Patienten vor allem bei der stationären Versorgung im Klinikalltag oft allein aus Zeitgründen schwierig ist, sieht das Gesetz auch eine schriftliche Unterrichtung des Patienten als genügend an.
Wenn aus einer Dokumentation (z.B. Arztbrief) ersichtlich ist, dass der Patient innerhalb des aktuellen Behandlungszeitraums informiert wurde, reicht dies aus. Das gilt auch für ambulant weiterbehandelnde Ärzte. Die Verantwortung über die Patienteninformation bleibt beim meldenden Arzt.
Weitere Informationen finden Sie unter der FAQ "Muss die Patienteninformation durch einen Arzt/ eine Ärztin erfolgen?"
Wenn Ihre Patienten nur einmalig zur Durchführung eines diagnostischen Eingriffes in Ihrer Praxis sind, um dann wieder in die Behandlung des Haus- bzw. überweisenden Arztes zurückzugehen, sind diese zum Zeitpunkt, an dem die histologische Bestätigung einer Krebsdiagnose bei Ihnen eingeht, somit nicht mehr in Ihrer Behandlung. Gleichwohl unterliegen Sie einer Meldepflicht. Sie können den Patienten schriftlich über die Meldung und sein Widerspruchsrecht informieren. Falls dieses Vorgehen nicht praktikabel ist, können Sie alternativ die Informationspflicht an den überweisenden Arzt delegieren: bitten Sie ihn in Ihrem Arztbrief unter Beilage des Patienteninformationsblatts darum, im Aufklärungsgespräch über die erfolgte Meldung an das Krebsregister Baden-Württemberg zu informieren. Ihre Informationspflicht ist damit erfüllt. In Ihrer Meldung geben Sie bei der Patienteninformation dann bitte "Informiert" an. Die Verantwortung für die Patienteninformation bleibt jedoch bei Ihnen.
Ja, auch Patienten, die nicht über die Meldung informiert werden konnten, weil sie verstorben sind, sind an das Krebsregister Baden-Württemberg zu melden. In dem Feld für die Meldebegründung (bzw. Patientenunterrichtung) soll „Verstorben“ angegeben werden.
Notwendige Unterlagen (wie z. B. das Patienteninformationsblatt) werden unter der Rubrik Service –> Downloads (https://www.krebsregister-bw.de/service-mediathek/downloads) zur Verfügung gestellt.
Zur Patienteninformation über die Meldung beim Krebsregister Baden-Württemberg ist die deutschsprachige Version rechtsverbindlich und muss immer ausgehändigt werden. Die übersetzten Versionen sollen Ihnen und dem Patienten/in die Aufklärung erleichtern und können zusammen mit der verpflichtend auszuhändigenden deutschen Version ausgegeben werden.
Der Patient stellt hierfür einen formlosen Antrag auf Auskunft unter Angabe des Arztes, über den die Patientenauskunft erfolgen soll, bei der Vertrauensstelle oder benutzt das Formular Patientenauskunft.
Im Falle des Widerspruchs eines Patienten zum Zeitpunkt der Meldung darf der meldepflichtige Arzt/Zahnarzt die Meldung nicht unterlassen, sondern ist verpflichtet, die Meldung dennoch zu übermitteln. Dabei ist das unterschriebene Widerspruchsformular postalisch oder per Fax und die Meldung mit der Meldungsbegründung "Widerspruch" über das Melderportal zu übermitteln, damit anstelle der Indentitätsdaten im Krebsregister dauerhaft nur Kontrollnummern gespeichert werden. Der Patient kann somit nicht reidentifiziert werden. Nach der Löschung der Identitätsdaten werden nur die medizinischen Daten weiter verarbeitet. Das gilt auch für Daten zum Patienten, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Register vorliegen. Die Vertrauensstelle löscht nach Abrechnung mit den Kostenträgern und Bildung der Kontrollnummern das Patientenchiffrat und unterrichtet die den Widerspruch meldende Stelle (Arzt/Klinik) über die erfolgte Löschung. Für die Dokumentation des Patientenwiderspruchs steht auf unserer Homepage unter Service -> Downloads ein Vordruck zur Verfügung.
Belegärzte sind dem niedergelassenen Bereich zuzuordnen. Der niedergelassene Bereich ist seit dem 01.10.2011 in die Meldepflicht mit einbezogen. Die Meldung erfolgt über das Melderportal des Krebsregisters, es sei denn, die Klinik stellt den Belegärzten eine alternative Infrastruktur für die Meldungen zur Verfügung oder übernimmt die Meldung im Auftrag. Dies klären Belegarzt und Klinik im Binnenverhältnis.
§ 4 Abs. 3 LKrebsRG verpflichtet Pathologen, den Arzt oder Zahnarzt, auf dessen Veranlassung sie tätig wurden, über die erfolgte Meldung zu informieren; dessen Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 bleiben bestehen (Meldepflicht und Patienteninformationspflicht). Es ist ausreichend, nicht in jedem Einzelfall, sondern jeden Einsender einmal über die Meldungen an das Register zu informieren und ihn auf seine Informationspflicht gegenüber dem Patienten hinzuweisen. Dies gilt auch für Einsender aus anderen Bundesländern.
Seit Inkrafttreten des novellierten Landeskrebsregistergesetzes am 27.02.2016 besteht die Möglichkeit, Meldungen durch eine Institution mit einem eigenen Tumordokumentationssystem übermitteln zu lassen.
Dabei muss der meldepflichtige Arzt als eigenständiger Melder im Krebsregister Baden-Württemberg registriert sein und die Melder-ID (vom Krebsregister vergeben) an die mit der Meldung beauftragte Einrichtung weitergegeben werden, so dass in den von dort übermittelten Meldungen diese als Leistungserbringer-ID hinterlegt werden kann und der Arzt somit in der Meldung als solcher erkennbar ist.
Hierbei ist zu beachten:
- Die Einhaltung der Meldefrist muss gewahrt bleiben: Meldungen sind spätestens im Folgequartal nach Feststellung des meldepflichtigen Ereignisses an das Krebsregister Baden-Württemberg zu übermitteln. Die Verantwortung liegt beim leistungserbringenden Arzt.
- Die Vergütung für die übermittelten Meldungen geht an den Absender.
- Meldepflichtige Ereignisse, die nicht über die „Meldung im Auftrag“ gemeldet werden, sind durch den Leistungserbringer selbst zu übermitteln.
- Die Verantwortung, datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Weiterleitung von Patientenangaben an einen Dritten statt direkt an das Krebsregister Baden-Württemberg zu beachten, liegt beim weiterleitenden Arzt und bei der beteiligten Einrichtung.
- Bei einer „Meldung im Auftrag“ sind uns Name und Adresse der beauftragten Einrichtung in schriftlicher Form zu nennen, um sicherzustellen, dass die übermittelnde Einrichtung von Ihnen auch für die Meldung Ihrer Daten ans Krebsregister Baden-Württemberg autorisiert wurde. Ein Rückantwort-Formular können Sie unter Service Downloads herunterladen.
Weitere Informationen finden Sie uner der FAQ " Was ist bei einer "Meldung im Auftrag" zu beachten?"
Nur Einrichtungen mit einem eigenen Tumordokumentationssystem (i.d.R. Tumorzentren, onkologische Schwerpunkte, größere Krankenhäuser) können mit der Meldung ans Krebsregister beauftragt werden.
Der meldepflichtige Arzt muss trotzdem als eigenständiger Melder im Krebsregister Baden-Württemberg registriert sein. Eine Anleitung ("Erste Schritte im Melderportal") zur Registrierung finden Sie unter Service-Downloads.
Seine Melder-ID (vom Krebsregister vergeben) muss an die beauftragte Einrichtung weitergegeben werden, so dass in den von dort übermittelten Meldungen diese hinterlegt werden kann. Der Arzt ist in der Meldung somit anhand seiner Melder-ID als Leistungserbringer erkennbar.
Die Vertrauensstelle ist über die „Meldung im Auftrag“ zu informieren: Name und Adresse der beauftragten Einrichtung sind in schriftlicher Form zu nennen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die übermittelnde Einrichtung vom Leistungserbringer auch für die Meldung seiner Daten ans Krebsregister Baden-Württemberg autorisiert wurde. Zu diesem Zweck steht unter Service-Downloads ein Rückantwort-Formular zur Verfügung.
Wichtig ist:
- Die Einhaltung der Meldefrist muss gewahrt bleiben: Meldungen sind spätestens im Folgequartal nach Feststellung des meldepflichtigen Ereignisses an das Krebsregister Baden-Württemberg zu übermitteln. Die Verantwortung hierfür verbleibt beim leistungserbringenden Arzt.
- Die Vergütung für die übermittelten Meldungen geht an den Absender
- Meldepflichtige Ereignisse, die nicht über die „Meldung im Auftrag“ gemeldet werden, sind durch den Leistungserbringer selbst zu übermitteln.
- Die Einhaltung des Datenschutzes muss gewährt bleiben und ist zwischen dem auftraggebenden Arzt und der beauftragten Einrichtung zu regeln.
Nein, nur klinisch oder histologisch gesicherte Diagnosen sind meldepflichtig.
Hat ein Patient nach dem alten Patientenwiderspruchsrecht (LKrebsRG § 4, Abs. 2 in der bis 26.02.2016 geltenden Fassung) widersprochen, so war die Meldung entsprechender Daten an die Vertrauensstelle zu unterlassen.
Mit der Gesetzesnovellierung in 2016 wurde das Widerspruchsrecht eingeschränkt: der Patient kann nur noch der dauerhaften Verarbeitung seiner Identitätsdaten widersprechen. Eine Meldung von Identitätsdaten, medizinischen sowie melder- und leistungserbringerbezogenen Daten (§ 3 Abs. 1 bis 3 LKrebsRG) des behandelnden Arztes ist jedoch auch trotz eines Patientenwiderspruchs an das Krebsregister Baden-Württemberg erforderlich.
Wenn zu einem Patienten, der aufgrund eines Patientenwiderspruchs bislang nicht an das Krebsregister Baden-Württemberg gemeldet worden ist, nach der Novellierung des Gesetzes ein erneuter Meldeanlass auftritt (z.B. Rezidiv), ist der Patient über die jetzt erforderliche Meldung ans Krebsregister Baden-Württemberg (erneut) zu informieren.
Folgende Szenarien sind denkbar:
- Der Patient widerspricht erneut: die neu anfallenden Meldungen sind mit der Meldebegründung „W“ ans Krebsregister zu übermitteln. Zusätzlich ist ein vom Patienten unterschriebenes (neues) Widerspruchsformular per Brief oder FAX an die Vertrauensstelle zu senden.
- Der Patient widerspricht nicht: die neu anfallenden Meldungen sind mit der Meldebegründung „I“ ans Krebsregister Baden-Württemberg zu übermitteln.
In keinem Fall sind Daten des Patienten zu Meldeanlässen vor der Novellierung des LKrebsRG ans Krebsregister Baden-Württemberg zu melden.
Stand: 13.01.2021
Laut LKrebsRG §4 (1) besteht Meldepflicht für alle Angaben, die im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit neu anfallen.Weiterhin nicht gemeldet werden müssen Tumoren mit Erstdiagnose vor 2009 und ihre zugehörigen Therapie- und Verlaufsmeldungen (auch wenn diese nach 2009 liegen).
Stand: 30.03.2020
Wenn ein Patient mehrere unterschiedliche Organtumoren hat, müssen alle als eigene Diagnosemeldung gemeldet werden. Hat ein Patient an einem Organ mehrere Tumoren unterschiedlicher Histologie, müssen auch diese getrennt gemeldet werden. Hat ein Patient mehrere Tumoren an ein und demselben Organ gleicher Histologie, wird ein Tumor gemeldet. Beispielsweise bei Baselzellkarzinomen wird nur eine Diagnosemeldung generiert.
Krebsfälle, die dem Krebsregister primär aus einer Todesbescheinigung bekannt werden (sogenannte „death certificate notified“ (DCN) Fälle) bedingen eine Rückverfolgung, um weitergehende Informationen zu diesen Krebsfällen zu erhalten. Hierzu wendet sich die Vertrauensstelle an die auf dem Leichenschauschein genannten Leichenschauärzte und bittet diese zur Übermittlung einer abschließenden Verlaufsmeldung zum Tod.
Es ist uns durchaus bewusst, dass der Leichenschauarzt den Patienten oft nicht näher kennt und ihm daher keine detaillierten Informationen zu Diagnose, Therapie oder dem weiteren Verlauf der Krebserkrankung vorliegen.
Die Daten der Krebsregister gehen aber nicht nur in klinische Auswertungen ein, sondern auch in epidemiologische Analysen. Hierbei spielt das Erstdiagnosedatum einer Krebserkrankung – selbst wenn es sich nur um eine geschätzte Jahresangabe handelt - eine wesentliche Rolle, um Inzidenzraten und damit auch Überlebensraten möglichst korrekt bestimmen zu können. Insofern ist die Meldung des Leichenschauarztes auch dann hilfreich und aussagekräftig, wenn Diagnose und Todeszeitpunkt bereits aus einer anderen Quelle (hier: Gesundheitsamt) bekannt sind.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Feststellung des Todes als meldepflichtigen Anlass definiert. In Baden-Württemberg ist diese gesetzliche Pflicht zur Meldung im Landeskrebsregistergesetz unter §4 Abs.1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung §3, Abs. 1, 3c verankert.
Die von der Vertrauensstelle eingeforderten Angaben sind auch dann möglich, wenn nur sehr rudimentäre Informationen zur Krebserkrankung vorliegen.
Angaben zum Diagnosedatum oder wenigstens zum Diagnosejahr (evtl. auch geschätzt) erhalten wir in vielen DCN-Fällen primär aus den Meldungen der Leichenschauärzte. Diese Meldungen sind daher auch ohne tiefergehende Informationen zur Krebserkrankung ausgesprochen wichtig für die Registerarbeit und tragen dazu bei den Datenbestand im Krebsregister Baden-Württemberg zu vervollständigen.
Das Gesetz sieht keine Eingrenzung bezüglich des Erstdiagnosedatums für die Meldung von Krebserkrankungen vor. Laut LKrebsRG §4 (1) besteht Meldepflicht für alle Angaben, die im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit neu anfallen. Da der Meldebetrieb in Baden-Württemberg in 2009 an den Start ging, ist die Meldung von Tumoren mit Erstdiagnosedatum vor 2009 sowie den zugehörigen Meldungen zu Therapie und Nachsorge (selbst wenn diese nach 2009 erfolgt sind) prinzipiell nicht vorgesehen. Eine Ausnahme stellt die Feststellung des Todes (Leichenschau) bei Krebspatienten/einer Krebspatientin dar. Hier ist die Übermittlung einer Verlaufsmeldung zum Tod - unabhängig vom Erstdiagnosedatum (also auch bei Erstdiagnose vor 2009) - ans Krebsregister erforderlich.
Stand 08/2022
Die Feststellung des Todes bei einem Krebspatienten/einer Krebspatientin unterliegt der Meldepflicht und zwar unabhängig von der Todesursache, also auch bei nicht-tumorbedingtem Versterben. Entgegen der Regel zur prinzipiellen Meldepflicht für Tumoren mit einem Erstdiagnosedatum ab 2009 gilt hier auch dann eine Meldepflicht, wenn die Krebserkrankung vor 2009 diagnostiziert worden ist.
Stand 08/2022
Patienten aus dem EU-Ausland, die einen der oben genannten Scheine nutzen, können sich - nach entsprechender Genehmigung durch ihre eigene Krankenkasse - in Deutschland behandeln lassen. Nachweis für die Genehmigung und damit für den Anspruch auf die Behandlung ist das "Portable Dokument S2", das dem Patienten von seiner Krankenkasse ausgestellt wird. Dieses legt er in Deutschland einer Kasse seiner Wahl vor. Die Behandlung wird vorgenommen und seine Kasse im Herkunftsland übernimmt die Kosten.
Der Kostenträger für die Behandlung, die ausländische Versicherung, verfügt über keine IK-Nummer, die für die Abrechnung der Meldevergütung von Krebsregistermeldungen zugelassen ist. Es ist daher im Feld der Krankenkassen-IK-Nummer der Ersatzcode 970001001 (Kostenträger ohne IK-Nummer) zu nutzen. Die Angabe einer Versichertennummer ist dann obsolet.
Stand 12/2022