Vergütung
Generell ist nur die erste eingehende Tumordiagnosemeldung, sofern sie die von uns geforderten Meldungsinhalte umfasst, vergütungsfähig. Nur wenn zu dieser Diagnose im Krebsregister eine weitere Meldung von einem zweiten Melder eingeht, die spezifischere Angaben enthält, so würde auch die zweite Diagnosemeldung aufgrund Ihres erweiterten Sachgehalts eine Vergütung erhalten. Grundsätzlich gilt, dass Ärzte verpflichtet sind, die im ADT/GEKID-Datensatz mit seinen Modulen genannten Angaben zu übermitteln, soweit diese im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit neu anfallen. Es ist daher immer die spezifischste Information, die Ihnen vorliegt, zu melden.Weitere Informationen zur Vergütung von Diagnose-, Therapie- und Verlaufsmeldungen finden Sie hier.
Für das Krebsregister Baden-Württemberg ist diese Angabe erforderlich, um eine Vergütung ausbezahlen zu können. Liegt eine histologische Diagnosesicherung vor, sind folgende Merkmale ebenfalls für eine Vergütung erforderlich: Morphologie-Code (oder Freitext), Tumor_Histologiedatum und das Grading (sofern anwendbar).
Das Grading ist bei einer histologischen Diagnosesicherung vergütungsrelevant, sofern es bei der Tumorart anwendbar ist.
Der Morphologie-Code ist bei einer histologischen Diagnosesicherung vergütungsrelevant.
Der TNM ist vergütungsrelevant, sofern er bei der Tumorart anwendbar ist. Eine Vergütung kann ausbezahlt werden, wenn die TNM-Angabe stadiengruppierbar ist.
In der Verlaufsmeldung sind die Angaben zum Untersuchungsdatum vergütungsrelevant. Wenn der Patient in der Einrichtung verstorben ist, ist das Sterbedatum zu übermitteln. Als Untersuchungsdatum kann das Sterbedatum angegeben werden. Die Angabe der Gesamtbeurteilung des Tumorstatus ist nicht mehr erforderlich und die Meldungen sind auch ohne diese Angabe vergütungsfähig. Bei Patienten mit Mehrfachtumoren ist nur eine Verlaufsmeldung zu übermitteln.
Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung wird von der Vertrauensstelle veranlasst. Die Meldevergütung wird sowohl von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen als auch vom Land Baden-Württemberg getragen. Sobald Meldungen den Bearbeitungsstand "abgeschlossen" erreicht haben, wird die entsprechende Aufwandsentschädigung mit dem nächsten Zahllauf bei den Kostenträgern angefordert und nach Bereitstellung der Gelder an Sie ausgezahlt. Der aktuelle Bearbeitungsstand Ihrer Meldungen wird Ihnen im Meldeportal angezeigt.
In seltenen Fällen kommt es vor, dass dem Melder Vergütungsbeträge ausbezahlt wurden, die nicht gerechtfertigt sind (z.B. nach Löschung von bereits vergüteten Meldungen in größerem Maßstab). In diesem Fall werden die zu viel ausbezahlten Beträge als Verrechnungsbeträge beim Melder hinterlegt. Neu zu vergütende Beträge für zu honorierende Meldungen werden so lange mit hinterlegten Verrechnungsbeträgen gegengerechnet, bis keine Verrechnungen mehr offen sind. So kann es vorkommen, dass z.B. für eine vergütungsfähige Diagnosemeldung nur ein Teilbetrag ausbezahlt wird, da der hierfür zustehende Betrag von 18,00 Euro mit einem noch offenen Verrechnungsbetrag (im Beispiel 1,00 Euro) verrechnet wird.
Stand: 01.04.2020
Über die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) konnte das Ministerium für Soziales und Integration gemeinsam mit den anderen Bundesländern verbindlich klären, dass Meldevergütungen für Meldungen an Klinische Krebsregister nicht umsatzsteuerpflichtig sind.