Wissenswertes
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen
1 / Ärzten MIT direktem Patientenkontakt:
- TUMORZENTREN
- ONKOLOGISCHE SCHWERPUNKTE
- KRANKENHÄUSER
- NIEDERGELASSENE ÄRZTE
und
2 / Ärzte OHNE direkten Patientenkontakt:
PATHOLOGEN
Hier finden Sie die Details von Meldepflicht bis Aufwandsentschädigung:
1 / Ärzte MIT direktem Patientenkontakt
1a / Meldepflicht
Seit dem 1.1.2009 werden alle (Zahn-)Ärzte und (Zahn-)Ärztinnen der Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkte in Baden-Württemberg in die Meldepflicht einbezogen.
Meldepflicht für die Krankenhäuser besteht seit dem 01.07.2011 für Erstdiagnosen mit Diagnosedatum ab diesem Stichtag sowie für neu anfallende Daten zu Therapie und Verlauf von Erkrankungen mit Erstdiagnosedatum ab dem 01.01.2009. Bei Letzteren muss zur eindeutigen Identifizierung des Falles mit der Therapie- bzw. Verlaufsmeldung eine Tumorzuordnung mit dem Erstdiagnosedatum und der Tumordiagnose an das Krebsregister übermittelt werden.
Für niedergelassene Ärzte besteht seit dem 01.10.2011 Meldepflicht für Erstdiagnosen mit Diagnosedatum ab diesem Stichtag sowie für neu anfallende Daten zu Therapie und Verlauf von Erkrankungen mit Erstdiagnosedatum ab dem 01.01.2009.
Meldepflichtig ist nur, wer eine Krebserkrankung diagnostiziert, behandelt, Kontrolluntersuchungen durchführt oder den Tod eines Krebspatienten feststellt. Ärzte, die im Rahmen der Erhebung einer Anamnese von einer Krebserkrankung des betreffenden Patienten erfahren, aber nicht selbst in die Behandlung oder Nachsorge der Krebserkrankung eingebunden sind, müssen nicht melden.
Zu dokumentieren sind Angaben zur Identität der Patientin/des Patienten, medizinische Daten und melderbezogene Daten. Die zu meldenden Angaben sind im Datenkatalog spezifiziert. Eine Auflistung der meldepflichtigen Diagnosen finden Sie hier.
Voraussetzung für die Meldung an das Krebsregister ist jeweils eine vorher durchgeführte Patienteninformation.
Alle Meldungen an das Krebsregister Baden-Württemberg erfolgen jeweils spätestens im Folgequartal und ausschließlich auf elektronischem Weg über das Melderportal.
1b / Aufwandsentschädigung
Aufgrund der Vorgaben aus der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 und dem Schiedsspruch vom 24.02.2015 erfolgt eine Anpassung der Meldevergütung auch in Baden-Württemberg. 2015 konnte bereits eine Übergangslösung mit den Kassen getroffen werden.
Aktuelle Vergütungsregeln für Meldungen ans Krebsregister Baden-Württemberg
Nach Übereinkunft mit den Krankenkassen und dem Sozialministerium stellen sich die neuen Vergütungsregelungen für Meldungen ans Krebsregister Baden-Württemberg wie folgt dar:
Als vollständige Meldung bis einschließlich 2015 gelten alle Meldungen, welche die in § 2 Abs.1 Buchstaben a) bis d) der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 (abrufbar beim GKV-Spitzenverband) genannten Angaben enthalten, soweit diese Angaben durch das Krebsregister Baden-Württemberg angenommen werden können, sowie alle Meldungen, die den bisherigen Regelungen zur Aufwandsentschädigung entsprechen.
Ab 2016 werden für eine vollständige vergütungsfähige Meldung gemäß Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 und LKrebsRG folgende Inhalte gefordert:
Diagnosemeldung | Verlaufsmeldung | Therapiemeldung |
---|---|---|
Name | Name | Name |
Vorname | Vorname | Vorname |
Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht |
Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum |
PLZ/Ort | PLZ/Ort | PLZ/Ort |
Straße/HNr. | Straße/HNr. | Straße/HNr. |
Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer |
Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer |
meldende Institution | meldende Institution | meldende Institiution |
Tumordiagnose (ICD-10) | Untersuchungsdatum | Operationsdatum |
Diagnosedatum | durchgeführte Prozedur | |
Hauptlokalisation | Gesamtbeurteilung des Tumorstatus / Tumorgeschehen | |
Tumorstadium (mindestens) cTNM bzw. andere Klassifikation (abhängig von Tumorart) | ||
Angaben zum histopathologischen Befund (sofern vorliegend) |
Tabelle 1: vergütungsrelevante Felder in verschiedenen Meldungstypen
Therapiemeldung (Strahlentherapie) | Therapiemeldung (systemische Therapie) | Pathologiemeldung |
---|---|---|
Name | Name | Name |
Vorname | Vorname | Vorname |
Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht |
Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum |
PLZ/Ort | PLZ/Ort | PLZ/Ort |
Straße/HNr. | Straße/HNr. | Straße/HNr. |
Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer |
Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer |
meldende Institution | meldende Institution | meldende Institiution |
Behandlungsbeginn | Behandlungsbeginn | Datum der Histologie |
Zielgebiet * | Substanz* | histolog./zytolog. Diagnose |
Intention (z.B. palliatirv, neoadjuvant) | Intention (z.B. palliativ, neoadjuvant) | Grading (sofern absehbar) |
Tumorstadium: pTNM bzw. andere Klassifikationen (z.B. AnnArbor, FIGO, abhängig von Tumorart) |
Tabelle 1: vergütungsrelevante Felder in verschiedenen Meldungstypen; *: siehe unten
Die Aufwandsentschädigung für Meldungen ans Krebsregister Baden-Württemberg richtet sich sowohl nach dem Diagnose- und Leistungsdatum als auch nach dem Zeitpunkt des Meldungseingangs im Krebsregister und stellt sich wie folgt dar:
| Meldedatum | ||
Diagnose- bzw. Leistungserbringungsdatum |
| 01.07.2015 | 01.01.2016 |
bis 31.12.2014 | alte Vergütung | alte Vergütung | alte Vergütung |
01.01.2015 bis 30.06.2015 | alte Vergütung | Übergangsvergütung | Übergangsvergütung |
ab 01.07.2015 | - | Übergangsvergütung | neue Vergütung |
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| alte Vergütung | Übergangsvergütung | neue Vergütung |
Diagnosemeldung | 2,00 € | 9,00 € | 18,00 € |
Therapiemeldung | 1,00 € | 2,50 € | 5,00 € |
Verlaufsmeldung (einschl. abschl. Verlaufsmeldung) | 1,00 € | 4,00 € | 8,00 € |
Pathologiemeldung (Erstmeldung) | 1,00 € | 2,00 € | 4,00 € |
Pathologiemeldung (Folgemeldung) | 0,50 € |
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Tabelle 2: Vergütungsregeln und Höhe der Vergütungsbeträge
Folgende Sonderregelungen sind zu berücksichtigen:
- Bis zur Meldung im ADT-GEKID-Datensatz, der ab 01.07.2016 im Krebsregister Baden-Württemberg angenommen werden kann, sind die mit * gekennzeichneten Angaben in Tabelle 1 im Freitextfeld anzugeben.
- Bei Diagnosemeldungen mit Meldedatum zwischen dem 01.01.2016 und dem 30.06.2016, zu denen bereits Diagnosemeldungen im Krebsregister Baden-Württemberg vorliegen und die keinen weiteren Sachgehalt enthalten, richtet sich die Meldevergütung für diese zusätzlichen Diagnosemeldungen nach der Regelungen für die Aufwandsentschädigung, die zum 31.12.2014 in Kraft war („alte Vergütung“). Ab dem 01.07.2016 werden diese Meldungen nicht mehr vergütet.
- Ein Anspruch auf Meldungsvergütung besteht nur bei Angabe der Versichertenangaben. Sie werden jetzt zunächst stichprobenartig und ab 01.07.2016 vollumfänglich geprüft. Bei Patienten, die nicht gesetzlich versichert sind, ist die Angabe von Ersatzcodes für bestimmte Versicherten-gruppen geplant, die aber noch einer bundesweiten Abstimmung bedürfen. Ab 01.01.2017 ist bei privatversicherten Patienten die Angabe der PKV obligat. In der Erfassungsanwendung werden wir die entsprechenden Versicherungsunternehmen hinterlegen, für Schnittstellenmelder werden wir Listen mit den IK-Nummern der Versicherungsunternehmen zur Verfügung stellen.
- Für Pathologiemeldungen gilt, dass sich Diagnose, Grading und Stadium aus dem übermittelten Befundtext erschließen lassen müssen.
1c / Patienteninformation
Mit Beginn der Meldepflicht müssen alle Patienten über ihre Meldung durch Aushändigung des Patienteninformationsblattes unterrichtet werden. Dieser Schritt sollte erst nach abgeschlossener Diagnostik im Rahmen eines Aufklärungsgespräches geschehen. Es ist keine schriftliche Einwilligung erforderlich, jedoch muss auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden. Die Patientenunterrichtung ist nach hausinternen Standards zu dokumentieren. Entsprechende Vordrucke finden Sie auch im Downloadbereich unserer Homepage.
Die Information muss pro Tumor erfolgen. Wurde der Patient innerhalb eines Krankenhauses einmal informiert und diese Information in der Akte schriftlich dokumentiert, so ist dies für alle nachfolgend meldenden Ärzte des Hauses und auch für Weiterbehandler ausreichend.
In zwei Ausnahmefällen kann die Patientenunterrichtung unterbleiben: wenn eine Unterrichtung aus ärztlicher Sicht nicht angeraten ist oder der Patient kurzfristig verstorben ist.
1d / Behandlungsdatenrückmeldung
Für Sie als Melder besteht ein großer Nutzen des KRBW darin, dass Sie für alle Patienten, zu denen Sie Daten gemeldet haben, die im Register verfügbaren Daten einsehen können. Dadurch erhalten Sie einen sektorenübergreifenden Überblick über den Krankheits- und Behandlungsverlauf Ihrer Patienten. Die Rückmeldungen können Sie ebenfalls über das Melderportal des Krebsregisters abrufen.
2a / Meldepflicht
Meldepflicht für Pathologen besteht seit dem 01.07.2011 für Erstdiagnosen mit Diagnosedatum bzw. Einsendedatum ab diesem Stichtag. Das am 27.02.2016 novellierte Landeskrebsregistergesetz sieht wie bisher vor, dass Sie alle Angaben zu einer Tumorerkrankung übermitteln müssen, soweit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit neu anfallen. Dies bedeutet insbesondere, dass auch Angaben zu Tumoren übermittelt werden müssen, bei denen aufgrund Ihres Befundes in der Meldung nicht alle vergütungsrelevanten Angaben enthalten sein können. Dies gilt z.B. für die Befundübermittlung bei Biopsien. Im Gegensatz zu klinisch tätigen Ärzten werden wir jedoch bei Ihnen auch weiterhin darauf verzichten, dass sie die einzelnen Angaben strukturiert erfassen und übermitteln müssen. Es ist auch weiterhin ausreichend, Befundtexte zu übermitteln. Eine Meldungsvergütung erfolgt dann, wenn aus dem Befundtext die erforderlichen Angaben (u.a. Diagnose, Grading, Angaben zum Stadium) erschlossen werden können. Der Einsender/Behandler muss aufgefordert werden, seine Patienten über die Meldung an das Krebsregister zu informieren, auch wenn sie in einem anderen Bundesland tätig sind und/oder der Patient in einem anderen Bundesland lebt.
2b / Aufwandsentschädigung
Aufgrund der Vorgaben aus der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 und dem Schiedsspruch vom 24.02.2015 erfolgt eine Anpassung der Meldevergütung auch in Baden-Württemberg. 2015 konnte bereits eine Übergangslösung mit den Kassen getroffen werden.
Aktuelle Vergütungsregeln für Meldungen ans Krebsregister Baden-Württemberg
Nach Übereinkunft mit den Krankenkassen und dem Sozialministerium stellen sich die neuen Vergütungsregelungen für Meldungen ans Krebsregister Baden-Württemberg wie folgt dar:
Als vollständige Meldung bis einschließlich 2015 gelten alle Meldungen, welche die in § 2 Abs.1 Buchstaben a) bis d) der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 (abrufbar beim GKV-Spitzenverband, www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/qualitaetssicherung_2/klinisches_krebsregister.jsp) genannten Angaben enthalten, soweit diese Angaben durch das Krebsregister Baden-Württemberg angenommen werden können, sowie alle Meldungen, die den bisherigen Regelungen zur Aufwandsentschädigung entsprechen.
Ab 2016werden für eine vollständige vergütungsfähige Meldung gemäß Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 und LKrebsRG folgende Inhalte gefordert:
Diagnosemeldung | Verlaufsmeldung | Therapiemeldung |
---|---|---|
Name | Name | Name |
Vorname | Vorname | Vorname |
Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht |
Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum |
PLZ/Ort | PLZ/Ort | PLZ/Ort |
Straße/HNr. | Straße/HNr. | Straße/HNr. |
Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer |
Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer |
meldende Institution | meldende Institution | meldende Institiution |
Tumordiagnose (ICD-10) | Untersuchungsdatum | Operationsdatum |
Diagnosedatum | durchgeführte Prozedur | |
Hauptlokalisation | Gesamtbeurteilung des Tumorstatus / Tumorgeschehen | |
Tumorstadium (mindestens) cTNM bzw. andere Klassifikation (abhängig von Tumorart) | ||
Angaben zum histopathologischen Befund (sofern vorliegend) |
Tabelle 1: vergütungsrelevante Felder in verschiedenen Meldungstypen
Therapiemeldung (Strahlentherapie) | Therapiemeldung (systemische Therapie) | Pathologiemeldung |
---|---|---|
Name | Name | Name |
Vorname | Vorname | Vorname |
Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht |
Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum |
PLZ/Ort | PLZ/Ort | PLZ/Ort |
Straße/HNr. | Straße/HNr. | Straße/HNr. |
Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer | Versicherten-Nummer |
Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer | Krankenkassen-IK-Nummer |
meldende Institution | meldende Institution | meldende Institiution |
Behandlungsbeginn | Behandlungsbeginn | Datum der Histologie |
Zielgebiet * | Substanz* | histolog./zytolog. Diagnose |
Intention (z.B. palliatirv, neoadjuvant) | Intention (z.B. palliativ, neoadjuvant) | Grading (sofern absehbar) |
Tumorstadium: pTNM bzw. andere Klassifikationen (z.B. AnnArbor, FIGO, abhängig von Tumorart) |
Tabelle 1: vergütungsrelevante Felder in verschiedenen Meldungstypen; *: siehe unten
Die Aufwandsentschädigung für Meldungen ans Krebsregister Baden-Württemberg richtet sich sowohl nach dem Diagnose- und Leistungsdatum als auch nach dem Zeitpunkt des Meldungseingangs im Krebsregister und stellt sich wie folgt dar:
| Meldedatum | ||
Diagnose- bzw. Leistungserbringungsdatum |
| 01.07.2015 | 01.01.2016 |
bis 31.12.2014 | alte Vergütung | alte Vergütung | alte Vergütung |
01.01.2015 bis 30.06.2015 | alte Vergütung | Übergangsvergütung | Übergangsvergütung |
ab 01.07.2015 | - | Übergangsvergütung | neue Vergütung |
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| alte Vergütung | Übergangsvergütung | neue Vergütung |
Diagnosemeldung | 2,00 € | 9,00 € | 18,00 € |
Therapiemeldung | 1,00 € | 2,50 € | 5,00 € |
Verlaufsmeldung (einschl. abschl. Verlaufsmeldung) | 1,00 € | 4,00 € | 8,00 € |
Pathologiemeldung (Erstmeldung) | 1,00 € | 2,00 € | 4,00 € |
Pathologiemeldung (Folgemeldung) | 0,50 € |
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Tabelle 2: Vergütungsregeln und Höhe der Vergütungsbeträge
Folgende Sonderregelungen sind zu berücksichtigen:
- Bis zur Meldung im ADT-GEKID-Datensatz, der ab 01.07.2016 im Krebsregister Baden-Württemberg angenommen werden kann, sind die mit * gekennzeichneten Angaben in Tabelle 1 im Freitextfeld anzugeben.
- Bei Diagnosemeldungen mit Meldedatum zwischen dem 01.01.2016 und dem 30.06.2016, zu denen bereits Diagnosemeldungen im Krebsregister Baden-Württemberg vorliegen und die keinen weiteren Sachgehalt enthalten, richtet sich die Meldevergütung für diese zusätzlichen Diagnosemeldungen nach der Regelungen für die Aufwandsentschädigung, die zum 31.12.2014 in Kraft war („alte Vergütung“). Ab dem 01.07.2016 werden diese Meldungen nicht mehr vergütet.
- Ein Anspruch auf Meldungsvergütung besteht nur bei Angabe der Versichertenangaben. Sie werden jetzt zunächst stichprobenartig und ab 01.07.2016 vollumfänglich geprüft. Bei Patienten, die nicht gesetzlich versichert sind, ist die Angabe von Ersatzcodes für bestimmte Versicherten-gruppen geplant, die aber noch einer bundesweiten Abstimmung bedürfen. Ab 01.01.2017 ist bei privatversicherten Patienten die Angabe der PKV obligat. In der Erfassungsanwendung werden wir die entsprechenden Versicherungsunternehmen hinterlegen, für Schnittstellenmelder werden wir Listen mit den IK-Nummern der Versicherungsunternehmen zur Verfügung stellen.
- Für Pathologiemeldungen gilt, dass sich Diagnose, Grading und Stadium aus dem übermittelten Befundtext erschließen lassen müssen.
2c / Patienteninformation
Das Landeskrebsregistergesetz verpflichtet Pathologen, den Arzt oder Zahnarzt, auf dessen Veranlassung sie tätig wurden, über die erfolgte Meldung zu informieren. Es reicht aus, jeden Einsender einmalig über die Meldung ans Krebsregister zu informieren. Dieser ist verpflichtet den Patienten entsprechend zu unterrichten.
2d / Meldeverfahren
Die möglichen Meldewege finden Sie unter der Rubrik „ Meldeverfahren“. Für Pathologen sind die Nutzung eines Pathologie-Informationssystems und Meldung mit der Erfassungsanwendung möglich.