Wissenswertes

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen

1 / Ärzten MIT direktem Patientenkontakt:

  • TUMORZENTREN
  • ONKOLOGISCHE SCHWERPUNKTE
  • KRANKENHÄUSER
  • NIEDERGELASSENE ÄRZTE

und

2 / Ärzte OHNE direkten Patientenkontakt:

  • PATHOLOGEN

Hier finden Sie die Details von Meldepflicht bis Aufwandsentschädigung:

1 / Ärzte MIT direktem Patientenkontakt

1a / Meldepflicht

Seit dem 1.1.2009 werden alle (Zahn-)Ärzte und (Zahn-)Ärztinnen der Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkte in Baden-Württemberg in die Meldepflicht einbezogen. 

Meldepflicht für die Krankenhäuser besteht seit dem 01.07.2011 für Erstdiagnosen mit Diagnosedatum ab diesem Stichtag sowie für neu anfallende Daten zu Therapie und Verlauf von Erkrankungen mit Erstdiagnosedatum ab dem 01.01.2009. Bei Letzteren muss zur eindeutigen Identifizierung des Falles mit der Therapie- bzw. Verlaufsmeldung eine Tumorzuordnung mit dem Erstdiagnosedatum und der Tumordiagnose an das Krebsregister übermittelt werden. 

Für niedergelassene Ärzte besteht seit dem 01.10.2011 Meldepflicht für Erstdiagnosen mit Diagnosedatum ab diesem Stichtag sowie für neu anfallende Daten zu Therapie und Verlauf von Erkrankungen mit Erstdiagnosedatum ab dem 01.01.2009. 

Meldepflichtig ist nur, wer eine Krebserkrankung diagnostiziert, behandelt, Kontrolluntersuchungen durchführt oder den Tod eines Krebspatienten feststellt. Ärzte, die im Rahmen der Erhebung einer Anamnese von einer Krebserkrankung des betreffenden Patienten erfahren, aber nicht selbst in die Behandlung oder Nachsorge der Krebserkrankung eingebunden sind, müssen nicht melden. 

Zu dokumentieren sind Angaben zur Identität der Patientin/des Patienten, medizinische Daten und melderbezogene Daten. Die zu meldenden Angaben sind im Datenkatalog spezifiziert. Eine Auflistung der meldepflichtigen Diagnosen finden Sie hier

Voraussetzung für die Meldung an das Krebsregister ist jeweils eine vorher durchgeführte Patienteninformation. 

Alle Meldungen an das Krebsregister Baden-Württemberg erfolgen jeweils spätestens im Folgequartal und ausschließlich auf elektronischem Weg über das Meldeportal.
 

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1b / Aufwandsentschädigung

Aktuell in Überarbeitung

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1c / Patienteninformation

Mit Beginn der Meldepflicht müssen alle Patienten über ihre Meldung durch Aushändigung des  Patienteninformationsblattes unterrichtet werden. Dieser Schritt sollte erst nach abgeschlossener Diagnostik im Rahmen eines Aufklärungsgespräches geschehen. Es ist keine schriftliche Einwilligung erforderlich, jedoch muss auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden. Die Patientenunterrichtung ist mit jeder Meldung über das entsprechende Feld im Datensatz gemäß aktueller Datensatzversion an das Krebsregister zu übermitteln. Die Patienteninformationsblätter finden Sie in mehrsprachigen Versionen im  Downloadbereich unserer Homepage.

Die Information muss pro Tumor erfolgen. Wurde der Patient innerhalb eines Krankenhauses einmal informiert und diese Information in der Akte schriftlich dokumentiert, so ist dies für alle nachfolgend meldenden Ärzte des Hauses und auch für Weiterbehandler ausreichend.

In zwei Ausnahmefällen kann die Patientenunterrichtung unterbleiben: wenn eine Unterrichtung aus ärztlicher Sicht nicht angeraten ist oder der Patient kurzfristig verstorben ist.

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1d / Behandlungsdatenrückmeldung

Für Sie als Melder besteht ein großer Nutzen des KRBW darin, dass Sie für alle Patienten, zu denen Sie Daten gemeldet haben, die im Register verfügbaren Daten einsehen können. Dadurch erhalten Sie einen sektorenübergreifenden Überblick über den Krankheits- und Behandlungsverlauf Ihrer Patienten. Die Rückmeldungen können Sie ebenfalls über das Meldeportal des Krebsregisters abrufen.

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2 / Ärzte OHNE direkten Patientenkontakt - PATHOLOGEN

2a / Meldepflicht

Meldepflicht für Pathologen besteht seit dem 01.07.2011 für Erstdiagnosen mit Diagnosedatum bzw. Einsendedatum ab diesem Stichtag. Das am 27.02.2016 novellierte Landeskrebsregistergesetz sieht wie bisher vor, dass Sie alle Angaben zu einer Tumorerkrankung übermitteln müssen, soweit diese im Rahmen ihrer Tätigkeit neu anfallen. Dies bedeutet insbesondere, dass auch Angaben zu Tumoren übermittelt werden müssen, bei denen aufgrund Ihres Befundes in der Meldung nicht alle vergütungsrelevanten Angaben enthalten sein können. Dies gilt z.B. für die Befundübermittlung bei Biopsien. Im Gegensatz zu klinisch tätigen Ärzten werden wir jedoch bei Ihnen auch weiterhin darauf verzichten, dass sie die einzelnen Angaben strukturiert erfassen und übermitteln müssen. Es ist auch weiterhin ausreichend, Befundtexte zu übermitteln. Eine Meldungsvergütung erfolgt dann, wenn aus dem Befundtext die erforderlichen Angaben (u.a. Diagnose, Grading, Angaben zum Stadium) erschlossen werden können. Der Einsender/Behandler muss aufgefordert werden, seine Patienten über die Meldung an das Krebsregister zu informieren, auch wenn sie in einem anderen Bundesland tätig sind und/oder der Patient in einem anderen Bundesland lebt.

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2b / Aufwandsentschädigung

Aktuell in Überarbeitung

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2c / Patienteninformation

Das Landeskrebsregistergesetz verpflichtet Pathologen, den Arzt oder Zahnarzt, auf dessen Veranlassung sie tätig wurden, über die erfolgte Meldung zu informieren. Es reicht aus, jeden Einsender einmalig über die Meldung ans Krebsregister zu informieren. Dieser ist verpflichtet den Patienten entsprechend zu unterrichten.

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2d / Meldeverfahren

Die möglichen Meldewege finden Sie unter der Rubrik „ Meldeverfahren“. Für Pathologen sind die Nutzung eines Pathologie-Informationssystems und Meldung mit der Erfassungsanwendung möglich.

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