Geschichte und rechtliche Grundlagen

Da es bis vor einigen Jahren keine bundesweite gesetzliche Regelung für klinische Krebsregister gab, ist die klinische Krebsregistrierung in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich weit entwickelt. Seit Inkrafttreten des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)  am 9. April 2013 ist nun jedes Bundesland verpflichtet, ein flächendeckendes klinisches Krebsregister einzuführen.
Um eine bundesweite Vergleichbarkeit der Daten zu ermöglichen, muss jedes Krebsregister seine Daten nach dem einheitlichen onkologischen Basisdatensatz, der von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft für epidemiologische Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) verabschiedet und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, erfassen.

1 / Rechtliche Grundlagen

Um die neuen Regelungen des KFRG auch auf Landesebene umzusetzen, wurde das bereits seit 2006 bestehende  Landeskrebsregistergesetz(LKrebsRG) Baden-Württembergs zum 27. Februar 2016 novelliert und bildet zusammen mit der   Krebsregisterverordnung (KrebsRVO) vom 01.01.2018 die rechtliche Grundlage der Krebsregistrierung in Baden-Württemberg. Es verpflichtet alle Ärzte und Zahnärzte sowie Pathologen des Landes zur Meldung von Daten zu Diagnostik, Therapie und Verlauf von Krebserkrankungen (Meldepflicht).

Zu den wichtigsten Änderungen durch die Gesetzesnovellierungen gehört, dass die Vertrauensstelle (VS) und die Klinische Landesregisterstelle (KLR) als das flächendeckende Klinische Krebsregister in Baden-Württemberg definiert werden. Zuvor war bereits am 14.02.2014 durch eine Organisationsverfügung festgelegt worden, dass die KLR zusammen mit der VS die Aufgaben als Klinisches Krebsregister Baden-Württemberg gemäß Krebsfrüherkennung- und -registergesetz (KFRG) wahrnimmt. Die KLR übernimmt dabei die Aufgaben der Landesauswertungsstelle und die Anbindung der Geschäftsstelle Qualitätskonferenzen wird als gesetzliche Aufgabe bestätigt. Weitere Informationen zu den Aufgaben der einzelnen Registerteile finden Sie   hier.

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2 / Geschichte der Krebsregistrierung

Das erste Krebsregister des Landes wurde auf der Grundlage des LKrebsRG Baden-Württemberg vom 7. Februar 1994 (geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000) eingerichtet.
Das Krebsregister dokumentierte zunächst in drei, später etwa in der Hälfte der Landkreise und arbeitete nach dem Prinzip des Melderechtes. Die Ärzte durften die Krebsfälle melden, sie waren jedoch nicht dazu verpflichtet. Aufgrund struktureller Mängel und eines unbefriedigenden Erfassungsgrades wurde es im Jahr 2004 geschlossen und eine Überarbeitung des Gesetzes in Auftrag gegeben.

Im März 2006 wurde ein neues LKrebsRG erlassen, das alle Ärzte und Zahnärzte sowie Pathologen des Landes zur Meldung von Daten zu Diagnostik, Therapie und Verlauf von Krebserkrankungen verpflichtet. In einem dreistufigen Aufbauverfahren wurde die Meldepflicht seit 2009 kontinuierlich eingeführt. So sind seit dem 1. Januar 2009 alle Ärzte und Zahnärzte an einem Tumorzentrum (TZ) oder Onkologischen Schwerpunkt (OSP) in Baden-Württemberg verpflichtet, Informationen über Krebsneuerkrankungen an das Krebsregister Baden-Württemberg zu melden (Stufe I). Für Krankenhäuser und pathologische Einrichtungen besteht die Meldepflicht seit Juli 2011 (Stufe II), für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte seit Oktober 2011 (Stufe III).

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