Barrierefreiheit
Nach § 4 (5) Landeskrebsregistergesetz (LKrebsRG) haben Meldende Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Meldung alle geforderten Daten beinhaltet und der Kostenträger die Gelder für die Vergütung bereitstellt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der bundesweit einheitlichen Meldevergütung-Vereinbarung.
Die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V von Meldungen an das Klinische Krebsregister ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Damit eine Meldung vergütet werden kann, muss/müssen:
Meldungen, die keine Versichertendaten beinhalten, werden im KRBW zwar angenommen und weiterverarbeitet, können aber nicht vergütet werden. Zu diesen Meldungen fordert die Vertrauensstelle eine Korrekturmeldung an. Für korrigierte Meldungen mit vollständigen und validen Versichertenangaben wird dann erneut der Vergütungsanspruch geprüft.
Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Fällen gesonderte Regeln gelten.
Lediglich die erste vollständige Diagnosemeldung zu einem Fall, die im Register vorliegt, wird vergütet. Aktualisierungsmeldungen werden nur vergütet, wenn die ursprüngliche Meldung keinen Vergütungsanspruch ausgelöst hat.
Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung des Vergütungsanspruchs alle Diagnosemeldungen zu einem Tumor (auch jene von anderen Meldenden) abgeschlossen sein müssen. Aus diesem Grund kann es zu Verzögerungen kommen, bis die Meldung in einem Honorierungslauf berücksichtigt wird.
Wird von einer zweiten meldenden Institution eine Diagnosemeldung übermittelt, aus der im Vergleich zur ersten Meldung zusätzliche tumorrelevante Informationen (z.B. Angabe entsprechender Zusatzklassifikationen) hervorgehen, kann diese Meldung ebenfalls vergütet werden.
Für Diagnosemeldungen aus dem ambulant fachärztlichen Bereich (niedergelassene und ermächtigte Ärzt:innen) gelten Sonderregeln. Ob Sie davon betroffen sind, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass für die Vergütung von dermato-onkologischen Meldungen gesonderte Regeln gelten.
Bitte beachten Sie, dass die Kriterien zur Vergütung von Pathologiemeldungen im Vergleich zu den anderen Meldungsarten abweichend sind. Die Vergütungsfähigkeit der PMs gestaltet sich folgendermaßen:
Bei Eingang der Meldung nach 01.01.2017 richtet sich die Höhe der Vergütung nach der bundesweit einheitlichen Meldevergütung-Vereinbarung. Bei Meldungen mit früherem Eingang richtet sie sich sowohl nach dem Diagnose- und Leistungsdatum als auch nach dem Zeitpunkt des Eingangs im Krebsregister. Sie stellt sich wie folgt dar:
Leistungsdatum | ab 01.01.2017 | ab 01.02.2024 |
---|---|---|
Diagnosemeldung | 18,00 € | 19,50 € |
Therapiemeldung | 5,00 € | 9,00 € |
Verlaufsmeldung | 8,00 € | 9,00 € |
Verlaufsmeldung zum Tod bzw. Todesmeldung* | 8,00 € | 9,00 € |
Pathologiemeldung | 4,00 € | 4,50 € |
* neue Meldungsart ab oBDS 3.0.0
Alte Vergütung | Übergangsvergütung | |
---|---|---|
Diagnosemeldung | 2,00 € | 9,00 € |
Therapiemeldung | 1,00 € | 2,50 € |
Verlaufsmeldung | 1,00 € | 4,00 € |
Pathologiemeldung (Erstmeldung) | 1,00 € | 2,00 € |
Pathologiemeldung (Folgemeldung) | 0,50 € |
Das KRBW prüft jede Meldung in einem mehrstufigen Verfahren. Erfüllt die Meldung alle relevanten Kriterien, fordert die Vertrauensstelle die Gelder beim zuständigen Kostenträger an. Dieser stellt die Gelder innerhalb von sechs Wochen bereit. Daraufhin zahlt die Vertrauensstelle die Vergütung an die Meldenden aus.
Vergütungsverfahren zum Download (PDF)
Welche Ihrer Meldungen berücksichtigt und vergütet werden konnten, können Sie im Meldeportal unter „Datenrückmeldung“ > „Aufwandsentschädigung“ sehen.
Eine ausführliche Erläuterung der Beanstandungen von den Krankenkassen finden Sie hier:
Referentin Datenmanagement
ratzmann@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-218
Birkenwaldstraße 149
70191 Stuttgart
Referentin Datenmanagement
stempfle@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-227
Birkenwaldstraße 149
70191 Stuttgart
medizinische Dokumentation/
Abrechnung
andrea.ntemir@drv-bw.de
Telefon: 0721 825-79007
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe