Home Meldende Vergütung

Informationen zur Vergütung

Nach § 4 (5) Landeskrebsregistergesetz (LKrebsRG) haben Meldende Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Meldung alle geforderten Daten beinhaltet und der Kostenträger die Gelder für die Vergütung bereitstellt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der bundesweit einheitlichen Meldevergütung-Vereinbarung.

Die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V von Meldungen an das Klinische Krebsregister ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Voraussetzungen für die Vergütung

Damit eine Meldung vergütet werden kann, muss/müssen:

Meldungen, die keine Versichertendaten beinhalten, werden im KRBW zwar angenommen und weiterverarbeitet, können aber nicht vergütet werden. Zu diesen Meldungen fordert die Vertrauensstelle eine Korrekturmeldung an. Für korrigierte Meldungen mit vollständigen und validen Versichertenangaben wird dann erneut der Vergütungsanspruch geprüft.

Bitte beachten Sie zudem, dass bei Angaben von Ersatzcodes für die IK-Nummern der Krankenkassen bei privat Versicherten keine Vergütung gewährt werden kann. Das betrifft folgende Ersatzcodes:

  • 970000099: Versichertenangaben sind nicht bekannt
  • 970000022: Patient privatversichert, aber Kasse unbekannt

 

Sonderfälle

Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Fällen gesonderte Regeln gelten.

 

Vergütung von Aktualisierungsmeldungen

Lediglich die erste vollständige Diagnosemeldung zu einem Fall, die im Register vorliegt, wird vergütet. Aktualisierungsmeldungen werden nur vergütet, wenn die ursprüngliche Meldung keinen Vergütungsanspruch ausgelöst hat.
Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung des Vergütungsanspruchs alle Diagnosemeldungen zu einem Tumor (auch jene von anderen Meldenden) abgeschlossen sein müssen. Aus diesem Grund kann es zu Verzögerungen kommen, bis die Meldung in einem Honorierungslauf berücksichtigt wird.

Vergütung von Diagnosemeldungen mit erweitertem Sachgehalt

Wird von einer zweiten meldenden Institution eine Diagnosemeldung übermittelt, aus der im Vergleich zur ersten Meldung zusätzliche tumorrelevante Informationen (z.B. Angabe entsprechender Zusatzklassifikationen) hervorgehen, kann diese Meldung ebenfalls vergütet werden.

Vergütung von Diagnosemeldungen aus dem ambulant fachärztlichem Bereich

Für Diagnosemeldungen aus dem ambulant fachärztlichen Bereich (niedergelassene und ermächtigte Ärzt:innen) gelten Sonderregeln. Ob Sie davon betroffen sind, können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Sondervoraussetzungen für die Vergütung dermato-onkologischer Meldungen

Bitte beachten Sie, dass für die Vergütung von dermato-onkologischen Meldungen gesonderte Regeln gelten.

Sondervoraussetzungen für die Vergütung von Meldungen aus Pathologieeinrichtungen

Bitte beachten Sie, dass die Kriterien zur Vergütung von Pathologiemeldungen im Vergleich zu den anderen Meldungsarten abweichend sind. Die Vergütungsfähigkeit der PMs gestaltet sich folgendermaßen:

  • Der Befund liegt mit Befunddatum im Register vor.
  • Pro Melder kann eine PM pro Patienten innerhalb von 3 Monaten abgerechnet werden

Höhe der Vergütung

Bei Eingang der Meldung nach 01.01.2017 richtet sich die Höhe der  Vergütung nach der bundesweit einheitlichen Meldevergütung-Vereinbarung. Bei Meldungen mit früherem Eingang richtet sie sich sowohl nach dem Diagnose- und Leistungsdatum als auch nach dem Zeitpunkt des Eingangs im Krebsregister. Sie stellt sich wie folgt dar:

Meldevergütung gemäß Meldevergütung-Vereinbarung für Meldungen mit einem Eingang ab 01.01.2017

Leistungsdatumab 01.01.2017ab 01.02.2024
Diagnosemeldung18,00 €19,50 €
Therapiemeldung5,00 €9,00 €
Verlaufsmeldung8,00 €9,00 €
Verlaufsmeldung zum Tod bzw. Todesmeldung*8,00 €9,00 €
Pathologiemeldung4,00 €4,50 €

* neue Meldungsart ab oBDS 3.0.0

 

Meldevergütung für Meldungen mit einem Eingang vor 2017

 –Alte VergütungÜbergangsvergütung
Diagnosemeldung2,00 €9,00 €
Therapiemeldung1,00 €2,50 €
Verlaufsmeldung1,00 €4,00 €
Pathologiemeldung (Erstmeldung)1,00 €2,00 €
Pathologiemeldung (Folgemeldung)0,50 €

 

Ablauf der Vergütung

Das KRBW prüft jede Meldung in einem mehrstufigen Verfahren. Erfüllt die Meldung alle relevanten Kriterien, fordert die Vertrauensstelle die Gelder beim zuständigen Kostenträger an. Dieser stellt die Gelder innerhalb von sechs Wochen bereit. Daraufhin zahlt die Vertrauensstelle die Vergütung an die Meldenden aus.

Schaubild zum Ablauf des Vergütungsverfahrens zum Download (PDF)

Visualisierung des Vergütungsverfahrens


Darstellung der Vergütung im Meldeportal

Welche Ihrer Meldungen berücksichtigt und vergütet werden konnten, können Sie im Meldeportal unter „Datenrückmeldung“ > „Aufwandsentschädigung“ sehen.

Eine ausführliche Erläuterung der Beanstandungen von den Krankenkassen finden Sie hier:

Haben Sie Fragen zur Vergütung? Gerne unterstützen wir Sie auch persönlich!

Medizinisch-inhaltliche Fragen beantworten wir Ihnen gerne in der KLR.
Fragen zu Personen- und Versichertenangaben sowie zum Abrechnungsprozess richten Sie bitte an die VS.

Kontaktperson-Icon

Marit Linzner

Referentin Datenmanagement KLR

linzner@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-236

Birkenwaldstraße 149
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Sarah Stempfle

Referentin Datenmanagement KLR

stempfle@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-227

Birkenwaldstraße 149
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Ralf Westholt

Abrechnung Vertrauensstelle

ralf.westholt@drv-bw.de
Telefon: 0721 825-79017

Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe

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