Barrierefreiheit
Meldepflichtig sind alle in Baden-Württemberg tätigen Ärzt:innen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren, behandeln, Nachsorgen durchführen oder den Tod feststellen.
Meldepflichtig sind folgende Angaben zu Krebserkrankungen mit einem Erstdiagnose-Datum ab 01.01.2009:
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Übersicht zu meldepflichtigen Angaben.
Alle Ereignisse, welche im Rahmen Ihrer Tätigkeit neu anfallen, müssen spätestens im Folgequartal gemeldet werden.
Ja, alle Patient:innen, die in Baden-Württemberg onkologisch versorgt werden, müssen gemeldet werden. Die Vertrauensstelle wird die Meldungen zusätzlich an die für die Wohnorte zuständigen Krebsregister anderer Bundesländer weiterleiten.
Bitte melden Sie jede Tumorerkrankung in einem separaten Datensatz. Nur wenn mehrere Tumoren am selben Organ gleicher Histologie bestehen, können Sie die Angaben in einer Meldung zusammenfassen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 LKrebsRG eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgibt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Ja, Sie erhalten für vollständige und gültige Meldungen eine Vergütung, sofern der Kostenträger hierfür die Gelder bereitstellt. Weitere Informationen finden Sie unter Vergütung.
Meldungen sind vergütungsfähig, wenn
Weitere Informationen und Sonderregelungen finden Sie unter Vergütung.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der Meldevergütung-Vereinbarung. Für Meldungen, die vor 2017 eingegangen sind, kann es ggf. Abweichungen geben.
Weitere Informationen und Sonderregelungen finden Sie unter Vergütung.
Das KRBW prüft jede Meldung in einem mehrstufigen Verfahren. Erfüllt die Meldung alle relevanten Kriterien, wird die Vergütung beim zuständigen Kostenträger angefordert. Dieser stellt die Gelder innerhalb von sechs Wochen bereit. Daraufhin zahlt die Vertrauensstelle die Vergütung an die Meldenden aus.
Die Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 SGB V für Meldungen an das Klinische Krebsregister ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Für die Meldung der Krebsfälle ist der elektronische Übertragungsweg vorgeschrieben. Das KRBW stellt dafür das elektronische Meldeportal zur Verfügung. Nach erstmaliger Registrierung beim KRBW können Sie dort Daten auf zwei Wegen übermitteln: per Export über eine Schnittstelle oder manuell über das Erfassungsmodul.
Weitere Informationen finden Sie unter Meldeprozess.
Die Übermittlung per Schnittstelle/Datei-Upload ist die einfachste und schnellste Möglichkeit, Daten an das KRBW zu senden. Voraussetzung ist, dass Ihre Einrichtung über einen Zugang zum Meldeportal sowie ein geeignetes Dokumentationssystem verfügt. Aus diesem System heraus können Sie Daten in sogenannte Meldungspakete (XML-Dateien) zusammenfassen und an das KRBW übermitteln.
Weitere Informationen finden Sie unter Meldeprozess.
Ja, Sie können die Daten auch über das Online-Erfassungsmodul im Meldeportal manuell eingeben und übermitteln. Dabei können Sie sich auch durch die Verarbeitung Ihrer Abrechnungsdatei (con-Datei) unterstützen lassen. Weitere Informationen und ausführliche Anleitungen finden Sie unter Unterlagen und Infomaterial.
Sofern Sie (bzw. Ihre Einrichtung) noch nicht registriert sind, können Sie im Meldeportal einen Zugang beantragen. Nachdem Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, prüft die Vertrauensstelle Ihre Berechtigung als Meldende:r ans KRBW und schickt Ihre Zugangsdaten zum System. Zusätzlich zum Standard-Login und Passwort wird ein PIN-Verfahren angewandt. Ist der Zugang aktiviert, gelangen Sie automatisch auf die Übersichtsseite des Meldeportals.
haben Schnittstellen-Meldende die Möglichkeit, die Daten formal prüfen zu lassen. Daraufhin erhalten Sie eine Übersicht über das Ergebnis im Meldeportal, sodass Sie Fehler korrigieren und eine neu erstellte Exportdatei an das KRBW übermitteln können.
Die Daten liegen während des Prüflaufs noch nicht im KRBW vor. Rückfragen können Sie daher nur allgemein und nicht fallbezogen stellen.
Die Nachrichtenfunktion im Meldeportal dient dem Kommunikationsaustausch zwischen den Meldenden und den Mitarbeitenden des KRBW. Über diese Funktion haben beide Seiten die Möglichkeit, Fragen oder Unklarheiten mit oder ohne Bezug zu einer Meldung zu stellen.
Ja, wir bieten regelmäßig Schulungen für Ärzt:innen sowie medizinisches Fachpersonal/Dokumentare und Dokumentarinnen an.
Alle teilnehmenden Ärzt:innen erhalten für diese Veranstaltung Fortbildungspunkte.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter Schulungen.
Die Daten für die Krebsregistrierung unterliegen strengsten, mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmten Datenschutzregelungen. Die räumliche und organisatorische Trennung des Krebsregisters gewährleistet ihren zusätzlichen Schutz. Darüber hinaus unterliegen alle Mitarbeitende, die Zugang zu den Daten haben, einer absoluten Schweigepflicht.
Weitere Informationen finden Sie unter Schutz meiner Daten.
Als Meldende:r sind Sie verpflichtet, die Patient:innen zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Meldung zu informieren und ihnen das Informationsblatt für Patient:innen auszuhändigen
Als Meldende:r sind Sie nicht auskunftspflichtig, aber alle Patient:innen haben das Recht zu erfahren, ob bzw. welche ihrer Daten im Krebsregister gespeichert sind. Dafür müssen sich diese mit dem Auskunftsantrag an die Vertrauensstelle wenden. Darin vermerken sie auch, an welchen Arzt bzw. welche Ärztin die Auskunft gehen soll. Sie geben die entsprechenden Informationen dann an die Betroffenen weiter.
Patient:innen können jederzeit der Speicherung und Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprechen. Als Meldende:r dokumentieren Sie diesen Widerspruch schriftlich und leiten ihn an die Vertrauensstelle weiter. Hierzu muss der:die Patient:in das Widerspruchsformular unterschreiben. Sobald Sie über die erfolgte Löschung der Daten benachrichtigt werden, geben Sie diese Information an den:die Patient:in weiter.
Bei gleicher Histologie eines Tumors auf einer Seite eines paarigen Organs wird nur ein Tumor gemeldet mit entsprechender T-Verschlüsselung (Größe des Tumors). Wenn die Lokalisationen dieses Tumors nicht zusammenhängen, handelt es sich um einen multifokalen bzw. multizentrischen Tumor.
Ausführliche Antwort:
Hier gelten die Regeln der Codierung multipler Tumoren, die synchron (gleichzeitig) oder metachron (nacheinander) auftreten können. Als synchrone multiple Primärtumoren gelten multiple Primärtumoren, die zu gleicher Zeit oder innerhalb von zwei Monaten diagnostiziert werden.
Unter den Erkrankten mit synchronen multiplen Primärtumoren sind entsprechend den Vorschlägen der UICC zwei Patient:innen-Gruppen zu unterscheiden.
• Gruppe I:
Patient:innen mit synchronen multiplen Primärtumoren in einem Organ (z.B. Haut, Kolorektum) bzw. in einem von paarigen Organen (z.B. Mamma, Niere, Lunge):
• Gruppe II:
Bei Patient:innen mit synchronen Tumoren in verschiedenen Organen oder in beiden paarigen Organen wird jeder einzelne Tumor gesondert gemeldet (Erhebung, Datensatz und Meldung für jeden Tumor getrennt). Ausgenommen sind Patient:innen mit folgenden Tumoren, bei denen nur eine Erhebung erforderlich ist:
Quelle: NCT-Handbuch Tumordokumentation, Version 2, gültig ab 01.01.2010
Diese Karzinome sind nach ICD-O-3 mit 8130/2 zu verschlüsseln und sind somit dem ICD-10-Code D09.0 zuzuordnen. Die T-Angabe nach der TNM-Klassifikation lautet (p)Ta. Siehe ICD-O-3
Der M. Paget als In-situ-Tumor (TNM = Tis) sollte als 8542/2 (/2-Dignität nach Regel F) gemeldet werden. Analog dazu mit ICD-10-„D“-Diagnose.
Bei Vorliegen eines Pagetkarzinoms (invasiv, nicht Tis) wird 8542/3 mit „C“-Diagnose erwartet.
Wenn der EMP nicht nach Regel F codiert werden kann, ist eine Meldung mit 8542/3, ICD-10-„C“-Diagnose und Tis möglich.
Stand 07/2020
Der M. Paget als In-situ-Tumor (TNM = Tis) sollte als 8540/2 (/2-Dignität nach Regel F) gemeldet werden. Analog dazu mit ICD-10 D05.7. Bei Vorliegen eines reinen Pagetkarzinoms (invasiv, nicht Tis) wird 8540/3 mit ICD-10 C50.0 erwartet. Wenn der MP nicht nach Regel F codiert werden kann, ist eine Meldung mit 8540/3, ICD-10 C50.0 und Tis möglich.
Stand 07/2020
Das prognostisch führende DCIS soll primär codiert werden. Der M. Paget soll als zweite Morphologie angegeben werden, möglichst nach Regel F mit 8540/2. Der Morphologiecode 8543/3 sollte nach S3-LL nicht zur Anwendung kommen.
Stand 07/2020
Das prognostisch führende Karzinom soll primär codiert werden (8500/3ff und ICD-10 C50.-).
Der M. Paget soll als zweite Morphologie angegeben werden, möglichst nach Regel F mit 8540/2. Der Morphologiecode 8541/3 sollte nach S3-LL nicht zur Anwendung kommen.
Stand 07/2020
Im TNM 8 wird für das Grading von Prostatakarzinomen die Verwendung der WHO-Gruppen/ISUP Grade Groups 1–5 beschrieben. Diese entsprechen allerdings nicht dem klassischen 4-stufigen Grading, wie es laut ADT/GEKID-Basisdatensatz laut Bundesanzeiger vorgesehen ist. Die Ausprägung „5“ lässt sich nicht über den Basisdatensatz übermitteln. Die korrekte Abbildung erfolgt durch die Angaben zum Gleason, die über das organspezifische Modul Prostata übermittelt werden können. Im Feld Grading soll „T“ (= trifft nicht zu) dokumentiert werden.
Stand: 01/2020
Meldepflichtige Diagnosen sind dann zu melden, wenn sie hinreichend klinisch oder histologisch gesichert sind (siehe § 3 Krebsregisterverordnung). Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden. Ab wann eine Diagnose als hinreichend klinisch gesichert angesehen wird, liegt im Ermessen des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin
Sollte es sich bei den post mortem gestellten Diagnosen um meldepflichtige Diagnosen handeln, sind diese zu melden. Das Erstdiagnose-Datum entspricht dann dem Sterbedatum. Für die Angabe der Patient:innen-Unterrichtung gibt es hier die Ausnahme „V“ (verstorben). Ist bei dem:der Patient:in eine Autopsie durchgeführt worden, sollte ein aTNM angegeben werden.
Quelle: Manual der Krebsregistrierung, S. 87
Nach der TNM-Klassifikation maligner Tumoren der UICC1 wird die Verwendung von MX als unzureichend betrachtet, da für die Bestimmung der klinischen M-Klassifikation die klinische Untersuchung ausreichend ist. Ergibt diese keinen Anhalt für das Vorliegen von Fernmetastasen und ist nach S3-Leitlinie oder sonstiger Fachliteratur das Risiko für eine Fernmetastasierung so gering, dass keine weitergehenden Untersuchungen empfohlen werden (z.B. Bildgebung), soll cM0 klassifiziert werden.
Quelle:Wittekind C. TNM: Klassifikation maligner Tumoren, 8. Auflage. Wiley-VCH, 2017 (S. 8).
Stand: 01/2020
Eine Meningeosis neoplastica soll in der M-Kategorie des TNM mit „OTH“ dokumentiert werden.
Stand: 24.01.2020
Epitheliale Neubildungen des Thymus sind mit den hierfür vorgesehenen, spezifischen ICD-Codes zu kodieren.
Für epitheliale Tumore des Thymus inklusive Thymome, Thymuskarzinome und neuroendokrine Tumore des Thymus gilt der TNM für Thymustumore.
Quellen:
Wittekind C. TNM: Klassifikation maligner Tumoren, 8. Auflage, Nachdruck 2020, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, Deutschland
WHO Classification of Thoracic Tumours. 5th ed. Lyon: IARC
Bundesweit abgestimmt in der AG Dokunetzwerk
Stand: 10/2021
Das kombinierte, hepatozelluläre Karzinom und Cholangiokarzinom ist nach WHO, ICD und TNM zu klassifizieren:
• ICD-10 Diagnose: C22.0
• ICD-O-3.2 Topografie: C22.0
• ICD-O-3.2 Morphologie: 8180/3
Es wird die TNM-Klassifikation für die intrahepatischen Cholangiokarzinome (ICD-O C22.1) angewendet.
Quellen:
Wittekind C. TNM: Klassifikation maligner Tumoren, 8. Auflage, Nachdruck 2020, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, Deutschland
WHO Classification of Digestive System Tumours. 5th ed. Lyon: IARC
Meldepflichtig sind alle Neoplasien mit Malignitätsgrad /2 nach aktueller WHO-Klassifikation, die anhand einer histologischen Untersuchung diagnostiziert wurden.
Diese Präkanzerosen und hochgradigen Dysplasien sind nach ICD-10 mit D00-D09 zu verschlüsseln.
Beispiele für Neoplasien mit Malignitätsgrad /2 nach WHO sind:
*Hinweis:
VIN 2 und VIN 3: vulväre intraepitheliale Neoplasie Grad 2 und Grad 3
VAIN 2 und VAIN 3: vaginale intraepitheliale Neoplasie Grad 2 und Grad 3
CIN 2 und CIN 3: zervikale intraepitheliale Neoplasie Grad 2 und Grad 3
Gemäß aktueller WHO-Klassifikation wird nur noch zwischen hoch- und niedriggradiger Dysplasie differenziert. Hochgradige (high grade) Dysplasien werden mit dem Malignitätsgrad /2 im Morphologieschlüssel abgebildet, niedriggradige (low grade) Dysplasien mit dem Malignitätsgrad /0.
Nur hochgradige Dysplasien sind meldepflichtig.
Literatur:
Stand 08/2022
Meist liegt bei den meldepflichtigen Präkanzerosen (ICD-10 D00-D09) ein Carcinoma in situ vor. Somit ist ein Tis zu dokumentieren, wenn es für die betreffende Neoplasie eine TNM-Klassifikation gibt.
Einige Neoplasien, die als ICD-10-D00-D09-Diagnose zu verschlüsseln sind und die im ICD-O-Morphologieschlüssel den Malignitätsgrad /2 haben, sind jedoch formal nicht als Carcinoma in situ zu klassifizieren. Es ist daher auf die genaue Neoplasiebezeichnung (Wortlaut!) zu achten.
Neoplasien sind nicht formal als Tis zu klassifizieren, wenn sie bezeichnet werden als:
Für folgende In-situ-Neoplasien ist keine TNM-Klassifikation vorgeschrieben:
Stand 08/2022
Beim splenischen Marginalzonenlymphom finden sich üblicherweise eine Milzvergrößerung, ein Befall der hilären Lymphknoten, des Knochenmarks und des Bluts (WHO-Klassifikation, 2022).
Die Neoplasie soll mit der ICD-10 C83.0 und dem Histologiecode 9689/3 verschlüsselt werden.
Als Primärlokalisation soll nach SEER als Primärlokalisation die ICD-O C42.2 (Milz) verwendet werden.
https://seer.cancer.gov/seertools/hemelymph/51f6cf57e3e27c3994bd5327/. Abfrage vom 11.08.2022
https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/icd/icd-o-3/icd03rev2html/block-967-969.htm?codeSearch=9689#9689:3.
Abfrage vom 11.08.2022
Stand 08/2022
Nach den Codierrichtlinien der ICD-O soll der topografische Code dem Ursprungsort der Neoplasie entsprechen (Primärlokalisation). Diese entspricht nicht immer dem Entnahmeort des Tumorgewebes.
Bei den Leukämien soll nach den Empfehlungen als Ursprungsort die Lokalisation C42.1 (Knochenmark) codiert werden.
Stand 08/2022
Stand 08/2022
Zur Verwendung der Ausprägung „X“ bei der klinischen TNM-Klassifikation finden sich nachfolgende Erläuterungen der UICC
„X“ darf nicht verwendet werden, um lediglich die Datenfelder zu befüllen, wenn dem Dokumentationsteam die Daten zu einem bestimmten Fall nicht zur Verfügung stehen.
Quellen:
Greene F, Brierly J, O´Sullivan B, Sobin LH, Wittekind C. (2005). On the use and abuse of X in the TNM classification. Cancer, 103, 3.
Wittekind C, Brierley JD, Lee A, van Eycken E (eds). (2019). TNM Supplement 5th ed. Wiley Blackwell.
UICC. How to use TNM. Verfügbar unter: https://www.uicc.org/sites/main/files/atoms/files/How_to_use_TNM.pdf
Diese Angaben für Therapien sind im Datenkatalog nicht vorgesehen. Bitte nur spezifische Tumortherapien melden.
Informationen zu meldepflichtigen Ereignissen, die dem:der Meldenden aus externen Quellen (z.B. Arztbriefen) zur Kenntnis gelangen und nicht im Auftrag des Leistungserbringers übermittelt werden, können mit der Melder-ID 999999 im Feld für den Leistungserbringer an das Krebsregister Baden-Württemberg gemeldet werden. Für diese Meldungen besteht keine Meldepflicht, Sie unterstützen hierdurch jedoch Vollzähligkeit und Vollständigkeit im Krebsregister. Hiervon profitieren insbesondere die Auswertungen, die wir Ihnen im Rahmen der Qualitätskonferenzen präsentieren. Die Meldung externer Leistungen wird vom KRBW nicht vergütet, da die Aufwandsentschädigung dem Leistungserbringer zusteht
In der Therapiemeldung können für die gesamte Strahlentherapie die einzelnen Sitzungen mit der jeweiligen Einzeldosis (ohne Boost) angegeben werden. Pro Strahlentherapie-Sitzung ist dann die verwendete Einzeldosis zu dokumentieren. Als Gesamtdosis soll die gesamte Dosis über die komplette Strahlentherapie inkl. Boost angegeben werden. In dem Anmerkungsfeld zur Strahlentherapie sollte „Boost“ vermerkt werden.
Stand: 07/2022
Wird nach operativer Entfernung eines Organs eine Strahlentherapie der Organloge durchgeführt, muss als Zielgebiet das entfernte Organ (s. Liste der Zielgebietsschlüssel) angegeben werden. Im Anmerkungsfeld soll als Hinweis, dass die Loge bestrahlt wird, die Anmerkung „Loge“ so organspezifisch wie möglich angegeben werden (z.B. „Nierenloge“, „Prostataloge“ etc.).
Stand: 07/2022
Diese Abtragungen sind nicht alle als Therapiemeldungen zu melden. Zu melden ist allerdings, wenn ein Rezidivtumor (als Verlaufsmeldung mit Angabe eines rTNM) oder ein Zweittumor (als neue Diagnosemeldung) auftritt.
Eine OP mit Nachresektion im Rahmen desselben operativen Eingriffs ist als eine OP zu melden. Ist nach tumorresezierender OP zeitnah eine Zweit-OP zur Nachresektion erforderlich, sollen beide Eingriffe getrennt mit jeweils einer Therapiemeldung gemeldet werden. Findet die Nachresektion in einem zeitlichen Abstand zu der primären Operation (weitere stationäre Aufenthalte) statt, soll jede OP als separate Therapiemeldung mit Ergebnis gemeldet werden.
Stand: 10/2019
Ablative Verfahren sind mit den entsprechenden OPS-Schlüsseln als Operation zu melden. Ein Residualstatus ist nicht zu erwarten.
Bundesweit abgestimmt in der AG Dokunetzwerk
Stand: 10/2021
Eine Elektrochemotherapie ist mit dem entsprechenden OPS-Schlüssel als Operation zu melden. Ein Residualstatus ist nicht zu erwarten. Eine zusätzliche Meldung der systemischen Therapie mit der oder den angewendeten Substanzen ist optional.
Bundesweit abgestimmt in der AG Dokunetzwerk
Stand: 10/2021
Im Rahmen einer Studie sollen die Felder „Substanz“ und „Protokoll“ entsprechend der folgenden Tabelle gefüllt werden. Bei Kombination des Studienmedikaments mit bekannten Substanzen werden diese „normal“ mit ihrem Wirkstoffnamen dokumentiert.
Stand 10/2019
Kombinierte Therapien sind separat zu melden. So muss z.B. eine Radiochemotherapie oder Radioimmuntherapie als Therapiemeldung mit Therapieart „medikamentöse Therapie“ (Therapiebezeichnung Chemotherapie/Immuntherapie) und als Therapieart „Strahlentherapie“ gemeldet werden.
Stand: 02/2021
Die Meldung soll als systemische Therapie mit Therapieart „SO“ mit Zytostatikum Temozolomid im Substanzfeld und TTFields im Protokollfeld erfolgen.
Stand: 01/2020
Bei Vorliegen einer tumorspezifischen Therapieindikation sollen Bisphosphonate als systemische Therapie mit der Angabe der genauen Wirksubstanz und der Therapieart „SO“ gemeldet werden (siehe dazu auch unter Service „Substanzen und Protokolle der systemischen Therapien“).
Stand: 01/2020
Sowohl Therapiebeginn als auch Therapieende stellen einen Meldeanlass dar. Bei Therapiebeginn wird daher eine Meldung erstellt, die das Startdatum enthält. Nach Abschluss der Therapie muss die Meldung überarbeitet und das Therapieende ergänzt werden. Die Meldung wird dann als Aktualisierung erneut an das Register übermittelt. Erfolgt eine Therapie durch mehrere Leistungserbringer, z.B. Einleitung in der Klinik und Fortsetzung im ambulanten Bereich, sollten beide Leistungserbringer ihren Teil der Behandlung mit Beginn und Ende dokumentieren. Bitte übermitteln Sie bei Therapiestart eine Meldung und eine Meldung am Therapieende, und nicht jeden Zyklus einzeln.
Stand: 03/2021
Eine CAR-T-Zell-Therapie soll als systemische Therapie gemeldet werden. Die Felder des BDS ADT/GEKID (1) sind folgendermaßen zu füllen:
Hinweis: Wir bitten darum, jede Substanz in ein eigenes Datenfeld einzutragen.
Quellen:
Einheitlicher onkologischer Basisdatensatz ADT/GEKID
Einheitlicher onkologischer Basisdatensatz 2021
Stand 09/2022
Eine Stammzell-Transplantation soll als systemische Therapie gemeldet werden.
Die Felder des ADT/GEKID-Basisdatensatzes (1) sind folgendermaßen zu füllen:
Hinweis: Wir bitten darum, jede Substanz in ein eigenes Datenfeld einzutragen.
Quellen:
Einheitlicher onkologischer Basisdatensatz ADT/GEKID
Einheitlicher onkologischer Basisdatensatz 2021
Stand 09/2022
Wenn die TNM-Klassifikation während oder nach initialer multimodaler Therapie erfolgt, werden die TNM- oder pTNM-Kategorien durch das Präfix „y“ gekennzeichnet (z.B. yT2N1M0 oder ypT2pN2pM0) (TNM-Klassifikation, 8. Auflage, 2017). Generell sollte ein yTNM in einer Verlaufsmeldung übermittelt werden. Dokumentationsbeispiel: Patient mit Rektumkarzinom (C20). Die präoperative Diagnostik zeigt, dass der Tumor ins perirektale Fettgewebe infiltriert, 1 vergrößerter perirektaler Lymphknoten, keine Fernmetastasen. Präoperativ erhält der Patient eine Radiochemotherapie. Vor der Operation ist mit bildgebenden Verfahren kein Tumor nachweisbar. Nach der Operation beschreibt der Pathologiebefund einen Tumorrest, der die Submukosa infiltriert. In 16 untersuchten Lymphknoten ist kein Befall nachweisbar.
TNM-Klassifikation:
vor Behandlung: cT3 cN1a cM0
nach neoadjuvanter Therapie: ycT0 cN0 cM0
nach Operation: ypT1 pN0 cM0
Quelle:
Brierley J et al.: The „y“ Symbol: An Important Classification Tool for Neoadjuvant Cancer Treatment, American Cancer Society, 2006.
In der Verlaufsmeldung zum Meldeanlass „Tod“ ist der Tod durch eine tumortherapiebedingte Komplikation zu dokumentieren als „Tod tumorbedingt = ja“. In der abschließenden Verlaufsmeldung zum Tod sollen die Todesursachen so genau wie möglich, z.B. nach den Vorgaben des statistischen Bundesamtes nach der Einschätzung der meldepflichtigen Ärzt:innen dokumentiert bzw. gemeldet werden.
Stand: 10/2019
Die Transformation einer systemischen Neoplasie ist als neue Diagnose in einer Diagnosemeldung zu übermitteln. Dabei ist die Bezeichnung der Neoplasie nach Transformation mit aktuellem ICD-10-Diagnoseschlüssel und mit aktuellem ICD-O-Morphologieschlüssel zu übermitteln (z.B. ICD-10 C83.3, 9680/3).
Zusätzlich muss eine Verlaufsmeldung zum ursprünglichen Tumor (z.B. ICD-10 C91.1) gesendet werden mit Angabe der neuen, die Transformation beschreibenden Histologie (z.B. 9680/3).
Das Untersuchungsdatum dieser Verlaufsmeldung muss dem Datum der neuen Histologie entsprechen.
(Eine bundesweite Abstimmung zu diesem Thema läuft. Sollten bundesweit andere Vereinbarungen getroffen werden, wird die FAQ bei Bedarf angepasst.)
Stand 08/2022
Referentin Datenmanagement
kaluza@klr-krbw.de
Telefon: 0711 137909-216
Birkenwaldstraße 149
70191 Stuttgart
Stellvertretende Leitung/
Operative Leitung Registerbereich
gudrun.woehr@drv-bw.de
Telefon: 0721 825-79003
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe